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g. 3.
Einzugsgel. Das Einzugsgeld darf in Stadtgemeinden
von weniger als 2,500 Einwohnern den Betrag von 3 Rlthlrn.,
2,500 bis 10,000 — s-
-
;10,000-50,00«0 „ 14100
- mehr als 50,000 - - - -215 -
in der Stadt Berlln - - = 20
nicht übersteigen.
g. 4.
Von der Zahlung des Einzugegeldes kann die Gestattung der Nieder-
lassung und des ferneren Aufenthalts abhängig gemacht werden, mit Ausnahme
derjenigen Fälle, wvo
1) der Zahlungspflichtige zur Zeit der ersten Zahlungsaufforderung bereits
den Unterstützungswohnsitz (F. 1. des Gesetzes über die Armenpflege vom
31. Dezember 1842. und Artikel 1. des Gesetzes vom 21. Mai 1855.)
erworben hat, oder
2) bei eingetretener Hülfsbedürftigkeit keine andere zur Aufnahme des Ar-
men verpflichtete Gemeinde (Gutsbezirk) vorhanden ist.
An der Verpflichtung der Landarmenverbände wird nichts geändert.
g. /5.
Befreit vom Einzugsgelde sind:
1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft, Stiefverbindung oder
Schwaͤgerschaft zur Familie und zugleich auch zum Hausstande eines
Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausstand führenden Hausfrau
ehören, oder solchem Hausstande dauernd sich anisuen
2) Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnsitz in derselben
Stadt innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Kren Wegzuge
aus derselben wiederergreifen;
3) die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, die Lehrer und die
Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wohnsitz in
der Stadt nehmen;
4) Militairpersonen, die zwölf Jahre im aktiven Diensistande sich befunden
haben, bei der ersien Niederlassung, sowie die unter Nr. 3. genannten
Personen bei der ersien Verlegung des Wohnsitzes nach ihrem Ausschei-
den aus dem aktiven Oienste.
K. 6.
lxderrechis . In denjenigen Städten, in welchen ein Buͤrgerrechtsgeld eingefuͤhrt
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