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darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abflu-
fungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft.
Wo zur Zeit ein Haussandogeld erhoben wird, tritt bis zu anderweiti-
er Feststellung das Buͤrgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an dessen Stelle.
De Verpflichtung zur Enrrichrung desselben tritt aber erst mit dem Zeitpunkte
des Erwerbes des Börgerrchs ein.
K. 7.
Das Bürgerrechtsgeld darf innerhalb derselben Gemeinde von Nieman=
den zweimal erhoben werden. Es zu in dieser Beziehung das bisherige Haus-
standsgeld dem Buͤrgerrechtsgelde gleich.
Die im F. 5. Nr. 3. und 4. genannten Personen sind in den dort er-
wähnten Fallen auch von der Entrichtung des Böürgerrechtsgeldes befreit.
g. 8.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, sowie der demselben cinkaufsgel.
entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an den
Gemeindenutzungen verzichtet wird.
S. 9.
Hinsichtlich der Verjährung und der Reklamationen findet das Gesetz uugemetne
vom 18. Juni 1840., jedoch nur mit der Maaßgabe Anwerdung, daß die nicht Bestimmungen.
ur Hebung gestellten Einzugs-, Bürgerrechts= oder Einkaufsgelder erst in zwei
Fagren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit
entstanden ist, verjähren.
Das Gesetz vom 11. Juli 1822., sowie die Kabinetsorder vom 14. Mai
1832. sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar.
S. 10.
Die auf Grund der aufgehobenen Paragraphen der Staddte-Ordnungen
erlassenen oder alteren noch geltenden Regulative bleiben in Kraft, soweit sie
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
g. 11.
Diese Bestimmungen sind auch in denjenigen Ortschaften (Flecken) zur
Anwendung zu bringen, welche auf Grund des §F. 1. Absatz 2. der Städte-Ord-
nung vom 30. Mai 1833. eine der letzteren nachgebildete Ortsverfassung be-
siten, welche ihnen die Erhebung eines Einzugsgeldes, oder Hausstandsgeldes,
oder Einkaufsgeldes gestattet.
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