Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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anschlagen, dann definitiv nach den von der Rheinischen Eisenbahngesell- 
schaft vorzulegenden Baurechnungen (über die Vorarbeiten, Grunderwer- 
bungen und Bauten) festgestellt. Dem Anlagekapital für die Preußische 
Strecke werden auch die Kosten für etwaige fortifikatorische Anforderun- 
gen zugerechnet. 
Das Anlagekapical für die Betriebsmittel wird, gleichfalls proviso- 
risch nach den Anschlägen und definitiv nach den Rechnungen, von beiden 
Regierungen gemeinschaftlich felsgestelt und auf die Preußische und die 
Nassauische Strecke nach Verhältniß ihrer Länge vertheilt. 
Die Zinsen der Baugelder während der Bauzeit werden dem An- 
lagekapiral ugerechnet. 
b) Für jedes Lapr- in welchem der Reinertrag der Bahn von Ehrenbreit- 
stein nach Oberlahnstein nicht ausreicht, um das darauf verwendete Ge- 
sammt-Anlagekapital mit vier Prozent zu verzinsen, leistet jede der beiden 
Regierungen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft den dazu erforderlichen 
Zuschug nach Verhältniß des auf ihre Bahnstrecke fallenden Anlagekapi- 
tals. Die Rheinische Eisenbahngesellschaft wird ihre desfallsige Rech- 
nung bis zum 1. Mai einreichen; die Königlich Preußische Regierung 
wird den von ihr zu leistenden Zuschuß sodann bis zum 15. Juni zahlen. 
c) Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung für die Ehrenbreit- 
stein-Oberlahnsieiner Boßa ist verabredet, daß die Betriebsausgaben für 
dieselbe, mit Ausnahme der Kosten für die Bahnverwaltung, welche nach 
den wirklichen Ausgaben anzusetzen sind, in folgender Weise nach den 
Betriebsausgaben * das ganze Unternehmen der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft berechnet werden sollen: 
die Kosien für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge; 
die Kosten für die Transportverwaltung und die Beiträge zum 
Erneuerungsfonds nach Verhältniß der durchlaufenen Wagenachs- 
meilen; 
die Beiträge zum Reservefonds nach Verhältnitß der Bahnlänge. 
g. 6. 
Die landesherrliche Genehmigung dieses Vertrages wird vorbehalten. 
Also geschlossen, doppelt ausgefertigt und unterschrieben zu Coͤln, den 
13. Januar 1860. 
Köntallches Eisenbahn= Die Direktion der Rheinischen 
ommissariat. Eisenbahngesellschaft. 
v. Möller. Mevissen. Frh. v. Geyr. Rennen. 
  
Ver-
	        
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