Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 287 — 
die Bruͤcke sammt Verbindungsbahn bis zum Bahnhofe in Coblenz dem 
Betriebe äbergeben ist, verfallenen Zinskupons der Prioritäts-Obligationen 
wird durch weitere usgabe Rheinischer Deriorigchs Obligo#ionen beschafft, und 
erstreckt sich die im F. 2. gewährte Zinsgarantie des Staats auf sämmtliche 
gemaáß vorstehender Grundlage zu emittirenden Obligationen. 
Artikel 4. 
Die Rheinische Eienbahngesellshaft soll zur Ausführung der Bahnstrecke 
von Cleve nach Nymwegen C. 2. des Statutnachtrages vom 5. März 1856.) 
erst dann verpflichtet sein, wenn auf Niederländischem Gebiete die Ausführung 
der Bahnstrecke von Nymwegen bis zur Niederländischen Rhein-Eisenbahn, 
einschließlich der dazu erforderlichen Strombrücken, dergestalt gesichert ist, daß 
dieselbe gleicheeiiig vollendet wird. Die im F. ö. des erwähnten Statutnach- 
trages von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft in Bezug auf den Bau der 
Brücke bei Coblenz übernommene Verbflichung rrit dagegen auch unabhängig 
von der Ausführung und dem Reinertrage der Bahnstrecke von Cleve bis Nym- 
wegen ein. 
Artikel 5. 
Zwei Jahre nach dem Eintritte der Verpflichtung zum Bau der Rhein- 
brücke bei Coblenz für die Rheinische Eisenbahngesellschaft G. 6. des Statut- 
nachtrages und Artikel 4. vorstehend) hört der vom Staate nach Artikel 2. zu 
leistende Zuschuß zu den Zinsen des Anlagekapitals auf, und die Rheinicche 
Eisenbahngesellschaft hat die Einlösung der bezüglich des Zinsgenusses vom 
Staate Pharantirten Obligationen unverzüglich zu bewirken. — Auf ihren An- 
trag soll ihr dazu die Emission nicht garantirter Prioritäts-Obligationen ge- 
stattet werden. 
Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Cöln, den 9. Juni 1859. 
Königliches Eisenbahn- Die Direktion der Rheinischen 
Kommissariat. Eisenbahngesellschaft. 
v. Möller. Frh. v. Geyr. Rennen. 
  
(r. 5240 -5241.) (Nr. 5241.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.