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die Bruͤcke sammt Verbindungsbahn bis zum Bahnhofe in Coblenz dem
Betriebe äbergeben ist, verfallenen Zinskupons der Prioritäts-Obligationen
wird durch weitere usgabe Rheinischer Deriorigchs Obligo#ionen beschafft, und
erstreckt sich die im F. 2. gewährte Zinsgarantie des Staats auf sämmtliche
gemaáß vorstehender Grundlage zu emittirenden Obligationen.
Artikel 4.
Die Rheinische Eienbahngesellshaft soll zur Ausführung der Bahnstrecke
von Cleve nach Nymwegen C. 2. des Statutnachtrages vom 5. März 1856.)
erst dann verpflichtet sein, wenn auf Niederländischem Gebiete die Ausführung
der Bahnstrecke von Nymwegen bis zur Niederländischen Rhein-Eisenbahn,
einschließlich der dazu erforderlichen Strombrücken, dergestalt gesichert ist, daß
dieselbe gleicheeiiig vollendet wird. Die im F. ö. des erwähnten Statutnach-
trages von der Rheinischen Eisenbahngesellschaft in Bezug auf den Bau der
Brücke bei Coblenz übernommene Verbflichung rrit dagegen auch unabhängig
von der Ausführung und dem Reinertrage der Bahnstrecke von Cleve bis Nym-
wegen ein.
Artikel 5.
Zwei Jahre nach dem Eintritte der Verpflichtung zum Bau der Rhein-
brücke bei Coblenz für die Rheinische Eisenbahngesellschaft G. 6. des Statut-
nachtrages und Artikel 4. vorstehend) hört der vom Staate nach Artikel 2. zu
leistende Zuschuß zu den Zinsen des Anlagekapitals auf, und die Rheinicche
Eisenbahngesellschaft hat die Einlösung der bezüglich des Zinsgenusses vom
Staate Pharantirten Obligationen unverzüglich zu bewirken. — Auf ihren An-
trag soll ihr dazu die Emission nicht garantirter Prioritäts-Obligationen ge-
stattet werden.
Also geschlossen und doppelt ausgefertigt zu Cöln, den 9. Juni 1859.
Königliches Eisenbahn- Die Direktion der Rheinischen
Kommissariat. Eisenbahngesellschaft.
v. Möller. Frh. v. Geyr. Rennen.
(r. 5240 -5241.) (Nr. 5241.)