Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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B.  Bei  Bienstreisen  mit  anderen  Beförderungsmitteln.

12.
Vergütungsweise.

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten  bei  Dienstreisen,
  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,  die
den  Abstufungen

I  bis  mit  IV  angehörigen  Beamten  60  ,
V.V1III  40  =
IX  —  25

V
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für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  vorstehend  festgesetzten,  aufgewendet
werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.  Die  Nachweisung  der  Mehrkosten  hat  der
Regel  nach  durch  Vorlage  der  Quittungen,  eventuell  durch  pflichtmäßige  Versicherung
des  Beamten  zu  erfolgen.

13.

Berechnung  der  Kilometergebühren.

Die  Kilometergebühren  (§  12)  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders
berechnet.  Hat  jedoch  ein  Beamter  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar
nach  einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg
ungetheilt  der  Berechnung  der  Kilometergebühren  zu  Grunde  zu  legen.

Jedes  angefangene  Kilometer  wird  für  ein  volles  gerechnet.  Bringt  die  Beschaffenheit
  einer  auswärtigen  Expedition  es  mit  sich,  daß  der  Expedirende  von  dem  Punkte,
wo  die  Verhandlung,  Besichtigung  oder  amtliche  Thätigkeit  beginnt,  sich  zu  Fuß  weiter
bewegt  —  wie  bei  Expropriationsverhandlungen,  Berainungen  und  dergleichen  —  so
können  für  die  im  Verlaufe  der  Expedition  zu  Fuße  zurückgelegten  Strecken  Kilometergebühren
  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden.

8  14.

Mitwirkung  mehrerer  Staatsdiener  bei  einem  auswärtigen
Geschäfte.

Erfordert  ein  auswärtiges  Geschäft  die  Mitwirkung  mehrerer  Staatsbeamten,  so
hat  jeder  von  ihnen  selbstständig  für  die  Ausführung  der  Reise  Sorge  zu  tragen
und  die  Kosten  dafür  nach  §§  12  und  13  für  sich  besonders  zu  berechnen,  falls  und  so
lange  nicht  von  dem  Departements-Ministerium  für  gewisse  Beamte  oder  Dienstgeschäfte
etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist  (vergl.  §  15  b  Abf.  2).