Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

—  45  —

IV.  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

8  156.
Beschränkungen  in  der  Wirksamkeit.

a)  Staatsdiener,  welche  zum  Zwecke  von  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Amtsbezirks
neben  oder  in  ihrem  Einkommen  eine  Pauschsumme  für  Reisekosten  oder  Unterhaltung
von  Fuhrwerk  oder  Pferden  beziehen,  erhalten  Tagegelder  und  Reisekosten  nach  Maß—
gabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nur  dann,  wenn  sie  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres
Amtbezirks  ausgeführt  haben;  solchenfalls  ist  nicht  die  Grenze  des  Amtsbezirks,
sondern,  wie  bei  anderen  Staatsdienern,  der  Wohnort  als  Beginn  und  Ende  der  Reise
bei  der  Berechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  anzusehen.

Werden  Staatsdiener,  welche  eine  solche  Pauschsumme  beziehen,  wegen  Urlaubs
oder  sonstiger  Verhinderung  vertreten,  so  haben  sie  ihren  Stellvertreter  angemessen  zu
entschädigen.  Diese  Entschädigung  und  die  unter  besonderen  Umständen  zulässigen
Ausnahmen  bestimmt  die  vorgesetzte  Behörde.

b)  Die  besonderen  Dienstvorschriften,  welche  die  Ministerien  innerhalb  ihrer
Departements  für  gewisse  Staatsdienerklassen  oder  wegen  gewisser  auswärtiger  Dienst—
geschäfte  bezüglich  der  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten  erlassen  haben,
werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  abgeändert.

Eine  Abänderung  derselben  bleibt  vielmehr  dem  Ermessen  der  betreffenden
Ministerien  überlassen.  Durch  diese  Abänderungen  dürfen  jedoch  über  das  Gesetz
hinausgehende  Vergünstigungen  nicht  gewährt  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Reisekosten
für  einzelne  Dienstzweige  oder  Beamtenkategorien,  oder  Dienstgeschäfte,  auch  fernerhin
durch  besondere  Dienstvorschriften  der  Ministerien  geregelt  werden.

8  16.
Erweiterungen  in  der  Wirksamkeit.
Das  Departements-Ministerium  kann  verfügen,  daß  die  Bestimmungen  des  gegen—
wärtigen  Gesetzes  auch  auf  Nichtstaatsdiener,  die  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu
auswärtigen  Verrichtungen  verwendet  werden,  Anwendung  finden.

817.
Umfang  der  Wirksamkeit.
Das  gegenwärtige  Gesetz  kommt  in  Anwendung  ohne  Unterschied,  ob  die  Staatskasse
  zur  Zahlung  des  Reiseaufwands  verpflichtet  ist  oder  nicht.