Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5256.) Allerhöchster Erlaß vom 20. Juli 1860., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu dem Statut der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. 
A- Ihren Bericht vom 4. Juli d. J. will Ich der Ritterschaftlichen Pri- 
vatbank in Pommern die Ermächtigung zur Ausstellung von Noten unter den 
in den Statuten und deren in der Generalversammlung vom 25. April d. J. 
beschlossenen Nachtrag enthaltenen Bedingungen auf Grund des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. (Gesetz-Sammlung 1833. S. 78.) auf weitere zehn Jahre, 
bis zum 1. Jannar 1870., erkheilen, und den erwähnten hierbei zurückfolgenden 
Statutnachtrag genehmigen. Oer letztere ist mit diesem Meinem Erlaß durch 
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Baden--Baden, den 20. Juli 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heyyt. Simons. Flür den Finanzminister: 
v. Pommmer Esche. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Justizminister und den Finanzminister. 
Nachtrag 
zu den 
Statuten für die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern 
vom 24. August 1849. 
  
Zu K. 2. 
D. K. 2. der Statuten vom 24. August 1849. wird aufgehoben. An dessen 
Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Gegründet ist die Bank im Jahre 1833. auf ein baar eingeschosse- 
nes Aktienkapikal von Einer Million Thaler Preußisch Kurant mit der 
Berechtigung, dasselbe bis auf zwei Millionen Thaler zu erhöhen. Bis 
(Nr. 5256.) zum
	        
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