Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

dessen 
— 400 — 
zum 25. April 1860. sind 3798 Stuͤck Aktien, im Gesammtbetrage von 
1,899,000 Rthlr., ausgegeben worden. 
Die Aktien sind jede zu fuͤnfhundert Thalern Preußisch Kurant nach 
dem Schema A. (Schema B. der Statuten vom 24. August 1849.) aus- 
8 Jeder Aktie werden fuͤr eine Reihe von fuͤnf Jahren Dividen- 
enscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon nach dem Schema B. 
beigefuͤgt, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt wer- 
den. Die Dividenden verjaͤhren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ab- 
lauf von vier Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem diesel- 
ben zahlbar gestellt sind. Bei einem etwanigen Umtausch der gegemwar- 
tig ausgegebenen Aktien werden solche, nach dem Schema C. angefertigt, 
ausgegeben. Bis dahin werden Erstere bei Einziehung der ihnen annek- 
tirten Kupons= und Oividendenschein-Bogen und Beifügung der neuen 
Dividendenscheine mit folgender Bemerkung versehen: 
„Vom Jahre 1860. ab wird auf diese Aktie nur eine jährlich festzu- 
stellende Dividende gegen besondere Dividendenscheine gezahlt.“ 
Die Bank darf das Stammkapital weder durch Rückzahlung an 
die Aktionaire, noch durch Ankauf der Aktien, noch durch Zins= oder Di- 
videndenzahlung auf das Aktienkapital verkleinern. 
Zu g. 3. 
Der F. 3. der Statuten vom 24. August 1849. wird aufgehoben. In 
Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Der von dem Jahres-Bruttogewinn, nach Abzug der Verwaltungs- 
kosten, der Oepositen= und anderen Zinsen, der etwa vorgekommenen Ver- 
luste und eines angemessenen Prozentsatzes für etwa vorhandene zweifel- 
hafte Forderungen verbleibende Rest bildet den Jahres-Reingewinn. Von 
diesem werden zunächst vier Prozent des Aktienkapitals abgesetzt. Von 
dem dann noch verbleibenden Rest fließt der dritte Theil zum Reserve- 
fonds, zwei Drittheile kommen mit den vorabgesetzten vier Prozent als 
Hioldende zur Vertheilung unter die Aktionaire. Insofern als diese 
zwei Driktheile mehr als fünf Thaler per Aktie, die Dividende also mehr 
als fünf Prozent des Aktienkapitals ausmacht, soll von dem Betrage 
über fünf Prozent noch die Hälfte dem Reservefonds so lange hinzuge- 
rechnet werden, bis derselbe die Höhe von zweimal hundert funfzig tau- 
send Thalern erreicht. Sollte sich bei einer Jahresbilanz eine Vermin- 
derung des Aktienkapirals herausstellen, so dient zunächst der Reserve- 
fonds zur Oeckung. derselben, reicht dieser dazu nicht hin, so dienen die 
jinächst erzielten Reingewinne vorzugsweise zur Ergänzung des Aktien= 
apitals, und es darf, bevor diese stattgefunden hat, weder eine neue 
Reserve angesammelt, noch eine Dividende vertheilt werden. So oft und 
so lange der Reseroefonds weniger als zweimal hundert funfzig tausend 
Thaler betragt, dürfen, wenn derselbe zur Wiederergänzung des Aktien= 
kapi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.