Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Kurswerthe zur Zeit der Hinterlegung, in einer von den übrigen Kassen 
der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein, für welche eine ganz abge- 
sonderte Buchführung einzurichten i##.“ 
wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Von dem Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens ein 
Dritkheil in elingendem Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in 
einer von den übrigen Beständen der Bank gesonderten Kasse vorhanden 
sein, für welche eine ganz abgesonderte Buchführung einzurichten ist. 
. 
Abctie 
der Pommerschen Ritterschaftlichen Privatbank 
zu Stettin. 
Auf diese Actie sind von dem (der Name und Stand des Ein- 
zahlers) fünfhundert Thaler Preussisch Couram Daar eingezahlt, und 
hat der Inhaber derselben für diesen Betrag verhältnissmässigen An- 
theil an den Fonds der Bank, ihren Erwerbungen, Vorrechlten und 
Verpflichtungen, wie selbige durch die Statuten der Bank vom 24. August 
1849. bestimmt sind. 
Die Abtretung des Eigenihums dieser Actie kann wur durch einen 
schriltlichen Cessionsvermerk auf der Rückseite der Acte mit den 
Worien: cedirt . . .. ...... . .. . . .. von . .. . ...... .. . . ... (Ort und 
Datum) mit Wissen des Boankdirectoriums siatifinden, welches die 
Eintragung des neuen Eigenthümers in den Büchern der Bank auf 
der Actie bescheinigt. 
Die Zinsen à vier Procen werden auf besondere Coupons halb- 
jährlich, die Dividende jährlich in Stettin bei der unterzeichneten Bank, 
auch in Berlin bei anzuzeigenden Agenten bezahlt. 
Stellin, cen 1e .. 18. 
Directorium der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern. 
 
	        
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