Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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giums vom . .. .. . .. .. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 186. 
..... ) aufgenommenen Gesammtdarlehns von Einmal hundert tausend 
Thalern 
Die Ruͤckzahlung der Schuld geschieht spaͤtestens vom 2. Januar 1866. 
ab allmaͤlig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jaͤhr- 
lich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, gebil- 
deten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Oie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1865. ab im Mo- 
nat Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 18065., und die Auszahlung des Ka- 
pitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Januar des 
folgenden Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ab- 
lauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- 
stärken, sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an wel- 
chem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monal vor dem Zahlungs- 
termine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Amtsblatt 
und dem Osterburger Kreisblatt. Sollte eines oder das andere der bezeichne- 
ten Blätter eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Sochien, in 
welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll. 
Bis 8 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
z der Deichkasse in ...... . ... in der nach dem Eintritt des Falligkeitster- 
mins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kepital- ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreigig Jahren nach 
dem Rückzahlungswermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 51. V. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Seehausen 
in der Altmark. " 
(Fr. 5262.) 59 Zins-
	        
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