Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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S.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Graben,  Wehre  rc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestarten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdosfirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile

  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Sotretitigkeiten  hier-#ber
  re#n  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
Cir.  H.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mihliedern  des  Wiesenverbandes

  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschböffen,  welche  zusammen  den  Vorkstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versckumniß  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsieher  eine  von  den  Verbandsgenossen
in  der  Generalversammlung  zu  beschließende  jährliche  Vergütung  pro  Morgen.

g.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus
ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt,  nebst  zwei  Stellvertretern  fuͤr  die  Wiesenschoͤffen.


Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
drei  Stimmen,  und  so  fort  fuͤr  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Buͤrgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  fuͤhrt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewaͤhlten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemanner  mitstimmen.

Wählbar  ist  bersen  e,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  burgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskraftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

D#u  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeisier  bescheinigte
  Wahlprotokoll.  5.17