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S. 4.
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestarten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den
Dammdosfirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile
ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Sotretitigkeiten hier-#ber
re#n mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden
Cir. H. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mihliedern des Wiesenverbandes
gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar
1843.
g. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschböffen, welche zusammen den Vorkstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und
Versckumniß erhält jedoch der Wiesenvorsieher eine von den Verbandsgenossen
in der Generalversammlung zu beschließende jährliche Vergütung pro Morgen.
g. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wiesenschoͤffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort fuͤr je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemanner mitstimmen.
Wählbar ist bersen e, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Verbande
besitzt und den Vollbesitz der burgerlichen Rechte nicht durch rechtskraftiges
Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
D#u Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeisier bescheinigte
Wahlprotokoll. 5.17