Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr. 5271.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Beeskow-Storkow im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 
21. September 1800. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Woa Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Beeskow-Storkow auf den 
Kreistagen vom 8. September 1859., und 29. Juni 1860. beschlossen worden, 
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforder- 
lichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obliga- 
tionen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu dür- 
fen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glädubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 
Thalern, in Buchstaben: funfzig kausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Rehlr. zu 100 Rthlr. 
12,500 „ : 50 
12,500 = : 25 
= 50,000 Rlthlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent slehriich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jahrlich vom 1. Januar 1861. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. September 1800. 
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
(Nr. 5271.) Pro-
	        
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