Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5269.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  21.  September  1860.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  fuͤr  die  Verlaͤngerung  der  Chaussee  von  Kotzenau
nach  Reisicht  resp.  Hainau  bis  Neusorge  im  Regierungsbezirk  Liegnitz.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  die  Verlängerung  der
durch  die  Erlasse  vom  23.  Dezember  1850.  und  24.  April  1854.  bereis  genehmigten
  Chaussee  von  Kotzenau  nach  Reisicht  resp.  Hainau  bis  Neusorge  im
Regierungsbezirk  Liegnitz  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  den  Bauunternehmern,
  Grafen  zu  Dohna  auf  Kotzenau,  Grafen  v.  Nostitz  auf  Parchau,
Freifrau  v.  Senden-Bibran  und  der  Stadtgemeinde  Hainau,  einem  jeden  für
die  von  ihm  zu  erbauende  Strecke,  resp.  den  Kreisen  Goldberg-Hainau,  Lüben
und  Glogau  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  ganzen  Chaussee  von  Hainau
  nach  Neusorge  erforderlichen  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme
  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der
für  die  Staats-Chausseen  besiehenden  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.
Zugleich  will  Ich  den  vorgenannten  Bauunternehmern,  resp.  den  Kreisen  Goldberg-Hainau,
  Lüben  und  Glogau  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach
den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseeeld
  -Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen
angewendet  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21.  September  1860.
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  ov.  Patow.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Ir.  3085.——5a  )  Eir.  670.)