Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 19. 
erussat Geht eine Aktie verloren, oder wird eine solche vernichtet, so ist dieselbe 
auf Antrag des Berechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu mortifizi- 
ren. Es wird hierauf auf Grund des rechtskräftigen AmornssarignsEreennm es 
eine neue Aktie unter neuer Nummer ausgestellt und letztere dem im Aktienbuche 
verzeichneten Eigenthuͤmer der mortifizirten Aktie gegen Erlegung der Stempel- 
und Umschreibegebühren G. 9.) behändigt. 
III. 
von der Derwaltung. 
C. 20. 
— Die Verwaltung der Gesellschaft ruht in den Händen: 
a)der Generalversammlung der Aktionaire; 
b) des Verwaltungsrathes; 
c) der Direktion. 
A. von der Generalversammlung. 
g. 21. 
Ordentliche und Alljaͤhrlich findet regelmaͤßig im ersten Semester am Sitze der Gesellschaft 
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semmlungen. len Rechnungsjahres. 
Außerordentliche Generalversammlungen können und müssen am Sitze der 
Gesellschaft zusammenberufen werden: 
a) wenn es die Direktion für erforderlich hält; 
b) wenn der Verwaltungsrath darauf anträgt; 
) wenn die Besitzer von zusammen mindestens einem Viertel der emittirten 
Aktien unter Angabe der Gründe bei dem Verwaltungsrathe oder bei 
der Direktion darauf antragen. 
g. 22. 
eluladungen zu Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind mittelst zweimali- 
duselten. ger Bekanntmachung, von denen die zweite spatestens vierzehn Tage vorndet 
er-
	        
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