Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Gegenstände 
Betathun 
saffung. 
der 
und 
luß- 
— 466 — 
gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden. Die 
gefaßten Beschlüsse sind für die Aktionaire ohne Unterschied bindend. 
G. 26. 
Die Generalversammlung beschließt über folgende Gegenstände: 
1) den Geschäftsbericht der Direktion und des Verwaltungsrathes; 
2) den jährlichen Rechnungsabschluß und die Bilanz; 
3) die Ernennung der Revisionskommission; 
4) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und deren Stellvertreter; 
5) Suspendirung von Direktionsmitgliedern; 
6) Antraͤge auf Erhöhung des Aktienkapitals; 
7) Antrage auf Statutenabänderungen; 
8) Anträge auf Auflbsung und Liquidation der Gesellschaft; 
9) die Aufnahme von Anleihen; . 
10) alle anderen Antraͤge, welche auf der Tagesordnung stehen. 
Die zu 6. 7. und 8. gefaßten Beschluͤsse der Generalversammlung be- 
duͤrfen der landesherrlichen Genehmigung, sollen uͤber diese Gegenstaͤnde Be- 
schluͤsse gefaßt werden, so ist dies in der Einladung zur Generalversammlung 
besonders anzufuͤhren. 
§. 27. 
Anträge auf Abänderungen der Statuten, auf Erhöhung des Aktienka- 
pikals, sowie auf Verlängerung der Gesellschaftsdauer, können nur in einer 
Generalversammlung diskutirt werden, in welcher mindestens der fünfte Theil 
aller emittirten Abtien repräsentirt ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses 
in dieser Hinsicht müssen sich mindestens zwei Driktheile der anwesenden Stim- 
men für die Abänderung resp. Erhöhung oder Verlängerung der Gesellschafts- 
dauer erklären. Anträge auf Auflösung der Gesellschaft können nur in einer 
Generalversammlung diskutirt werden, in welcher mindestens die Hälfte aller 
emittirten Aktien repräsentirt ist. Wenn jedoch eine erste Generalversammlung 
den fünften Theil und beziehentlich die Hälfte aller emittirten Aktien nicht re- 
präsentirt, so wird eine neue einberufen, in welcher, ohne Rücksicht auf die An- 
zahl der reprasemirten Aktien, Abanderungen der Statuten, Erhöhung des 
Grundkapitals, oder die Auflösung der Gesellschafr diskutirt und beschlossen 
werden können, dafern sich mindesiens zwei Drittheile der anwesenden Stimmen 
dafür erklären. Hierauf ist in der Einladung zur anderweiten Gencralversamm- 
lung ausdrüucklich aufmerksam zu machen. 
G. 28.
	        
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