Zusammen-
setzung.
Nothwendige
Eigenschaften
t Verwa
tungsrathsmit ·
glieder.
Transttorische
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B. Von dem Verwaltungerathe.
S. 31.
In allen der Generalversammlung der Aktionaire nicht ausdrücklich vor-
behaltenen Angelegenheiten wird die Deutsche Feuerversicherungs-Aktiengesell-
schaft der Direktion gegenüber durch einen Verwaltungsrath vertreten. Der-
selbe besteht aus sieben von der Generalversammlung zu wählenden Mitglie-
dern und sieben Stellvertretern. Er übt die Kontrole ker die Direktion.
Die Stellung sämmtlicher Verwaltungsrathsmitglieder und deren Stell-
vertreter, einschließlich der im F. 33. ernannten oder nach F. 34. gewählten,
ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von
der Generalversammlung zu jeder Zeit widerruflich.
*
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrathes sind nur solche selbsiständige Ak-
tionaire wählbar, welche im vollen Vestte der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die zur Wählbarkeit erforder-
lichen Eigenschaften verliert, oder auf welches die in den 9G. 15. und 16. nam-
haft gemachten Falle Anwendung sinden, ist dadurch seiner Funktion als Mit-
glied des Verwaltungsrathes ohne Weiteres enthoben.
Besoldete Beamte der Gesellschaft können nicht Mitglieder des Verwal-
lungsrathes sein. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf über die in K. 7.
bestimmte Zahlungsverbindlichkeit für seine Aktien hinaus Schuldner der Ge-
sellschaft sein. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf in gleicher Funktion
bei einer anderen Feuerversicherungs-Gesellschaft wirksam sein.
*
Während der ersten fünf Jahre, angerechnet vom Tage der landesherr-
lichen Bestätigung des Statuts, besteht der Verwaltungsrath aus den nachbe-
Luestnne
bat 46 nannten Gründern der Gesellschaft:
tungsrathes.
1) Herr Julius Conrad Freund,
2) -Bernhard Friedheim,
3) -Wilhelm Helbig,
4) = Dr. Otto Hübner,
5) Stadtgerichtsrath a. O. Lehmann,
60) = Jacques Meyper,
7) = C. F. Wappenhans.
Nach