Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Eine Besitzveränderung dieser Aktie erlangt nach F. 13. der Statuten 
nur nach Genehmigung des Verwaltungsrathes der Gesellschaft Gülrigkeit. 
Berlin, am . .ten . .. ... . . .. 18. 
Die Deutsche Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft. 
Der Verwaltungsrath. (I. §) Die Direktion. 
N. N. N. N. 
(Unterschrift eines Verwaltungsraths= (Unterschrift eines Direktors.) 
mitgliedes.) 
NB. Auf den Original-Aktien ist der Worklaut der 9#. 7. 9. 10. 12. bis inkl. 19. 
und 63. der Statuten mit abgedruckt. 
Formular C. 
Dividendenschein. 
(Vorder seite.) 
Am 1. Juli 18. zahlt die unterzeichnete Gesellschaft dem Ueberbringer 
die auf die Aktie ..... für das Jahr 18. treffende Dividende. 
Berlin, den . .ten .. . . .. . . . .. 18. 
Die Deutsche Feuerversicherungs-Aktiengesellschaft. 
Der Verwaltungsrath. (I. S.) Die Direktion. 
(Rückfseite.) 
Dividendenscheine, deren Betrag vier Jahre nach deren Fälligkeit nicht 
erhoben ist, werden ungültig und ihr Betrag verfällt (laut &. 59. der Statuten) 
dem Reservefonds der Gesellschaft. 
  
(Xr. 5280—5281) (Nr. 5281.)
	        
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