Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  112  —

Urteils  durch  das  Berufungsgericht  dem  Home  Secretary  eine
Begnadigung  sehr  erschwert  wird,  obschon  er  an  sich  in  der
Lage  ist,  für  den  Verurteilten  sprechende  Momente  zu  berücksichtigen,
  welche  kein  Gerichtshof  in  Erwägung  ziehen  kann.  Die
Bestimmung,  welche  eine  Nachprüfung  eines  Verdikts  nur  auf
Wunsch  des  Home  Secretary  gestatten  will,  wird  letzterem  ohne
Zweifel  neue  Arbeiten  auferlegen.  Nach  dem  Entwurfe  soll  der
Home  Secretary  dem  Court  of  Criminal  Appeal  alle  eingehenden
Beschwerden  vorlegen,  welche  nach  Ansicht  des  Home  Secretary
einer  Erledigung  bedürfen.  Während  derselbe  heute  auf  eine
Beschwerde  nur  dann  näher  eintritt,  falls  dieselbe  mit  triftigen
Gründen  versehen  ist,  wird  er  nach  Inkrafttreten  des  vorliegenden
  Eintwurfes  eigentlich  alle  bei  ihm  einlaufenden  Beschwerden
vorzulegen  haben.  Würde  er  eine  Beschwerde  nicht  vorlegen,  so
würde  man  sagen,  die  Regierung  versperre  den  Rechtsweg;  und
würde  er  sämtliche  Beschwerden  vorlegen,  so  würde  man  ihm
vorwerfen,  dass  er  seine  ganze  Begnadigungsmacht  an  den  Court
of  Criminal  Appeal  abgegeben  habe.  Nach  dem  Entwurfe  scheint
es  ferner  dem  Ermessen  des  Home  Secretary  überlassen  zu  sein,
welche  Beweise  dem  Berufungsgericht  vorzuführen  sind;  falls  er
das  gesamte  Resultat  seiner  Ermittelungen  vorführte,  ohne  Rücksicht
  auf  die  gerichtlichen  Beweisregeln,  dürfte  ein  unschuldig
Verurteilter  nicht  unbeträchtliche  Gefahren  laufen.  Ferner  würde
ein  wohlhabender  Verurteilter  bedeutende  Vorteile  erlangen.  Der
Home  Secretary  würde  sich  auch  vor  dem  Berufungsgericht  durch
einen  Advokaten  vertreten  lassen  müssen,  da  er  das  dem  Gericht
vorgelegte  Material  näher  zu  begründen  haben  wird.  Erwägt
man  ferner,  dass  in  den  letzten  Jahren  unsere  Richter  höchst
ungern  thatsächliche  Feststellungen  der  Unterinstanz  abgeändert
haben,  so  wird  man  von  der  Nachprüfung  der  Verdikte  wenig
praktische  Resultate  erwarten  dürfen.  Wenn  man  dem  Berufungsgericht
  nur  Vernehmungsprotokolle,  Aufzeichnungen  der  Unterrichter
  und  andere  Aktenstücke  vorlegte,  erhält  man  kein  eigent-