g. 8.
Modus der Versicherung.
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebaude besonders versichert werden.
g. 9.
Versicherungsfreiheit.
Es besteht keine Zwangsverpflichtung zur Versicherung bei dieser So-
zietaͤt.
F. 10.
Bedingungen.
Es darf aber kein Gebäude, welches anderswo schon zu irgend welchem
Betrage versichert ist, bei der Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und
kein bei der letzteren bereits versichertes Gebaude auf irgend eine andere Weise
nochmals, weder ganz noch zum Theil, versichert werden. Auch dürfen die
Gebäude einer und derselben Besitzung nicht bei verschiedenen Sozietäten ver-
sichert werden, mit Ausnahme des Falles, daß die anderwärts zu versichernden
Gebäude nach den Vorschriften des gegenwärtigen Reglements zur Aufnahme
bei der Sozietät überhaupt nicht geeignet sind.
. 11.
Findet es sich, daß ein bei der Sozietär versichertes Gebäude auch noch
bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, so wird dasselbe bei der ersteren so-
fort gelöscht, ohne daß dem Versicherten ein Erlaß oder eine Erstattung der
Beitrage des laufenden Halbjahres zu Theil wird.
Im Fall einer doppelten Versicherung hat der Magistrat, sobald er
davon Kenntniß erhalten, jederzeit der Staatsanwaltschaft Mittheilung zu
machen, damit diese prüfe, ob Grund zur Einleitung einer Untersuchung
vorhanden sei.
F. 12.
Wenn ein doppelt versichertes Gebäude durch Brand beschädigt oder
vernichtet wird, so geht der Versicherte für seine Person der ihm sonst aus
der Feuersozieäe zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß seine
Verbindlichkeit zur Entrichtung der Feuerkassenbeiträge bis zum Ablauf des
Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erlitte.
g. 13.
Der Versicherte muß von der Versicherung seines Mobiliars in .
ei