Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

g. 8. 
Modus der Versicherung. 
Jedes Gebäude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebaude besonders versichert werden. 
g. 9. 
Versicherungsfreiheit. 
Es besteht keine Zwangsverpflichtung zur Versicherung bei dieser So- 
zietaͤt. 
F. 10. 
Bedingungen. 
Es darf aber kein Gebäude, welches anderswo schon zu irgend welchem 
Betrage versichert ist, bei der Sozietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und 
kein bei der letzteren bereits versichertes Gebaude auf irgend eine andere Weise 
nochmals, weder ganz noch zum Theil, versichert werden. Auch dürfen die 
Gebäude einer und derselben Besitzung nicht bei verschiedenen Sozietäten ver- 
sichert werden, mit Ausnahme des Falles, daß die anderwärts zu versichernden 
Gebäude nach den Vorschriften des gegenwärtigen Reglements zur Aufnahme 
bei der Sozietät überhaupt nicht geeignet sind. 
. 11. 
Findet es sich, daß ein bei der Sozietär versichertes Gebäude auch noch 
bei einer anderen Gesellschaft versichert ist, so wird dasselbe bei der ersteren so- 
fort gelöscht, ohne daß dem Versicherten ein Erlaß oder eine Erstattung der 
Beitrage des laufenden Halbjahres zu Theil wird. 
Im Fall einer doppelten Versicherung hat der Magistrat, sobald er 
davon Kenntniß erhalten, jederzeit der Staatsanwaltschaft Mittheilung zu 
machen, damit diese prüfe, ob Grund zur Einleitung einer Untersuchung 
vorhanden sei. 
F. 12. 
Wenn ein doppelt versichertes Gebäude durch Brand beschädigt oder 
vernichtet wird, so geht der Versicherte für seine Person der ihm sonst aus 
der Feuersozieäe zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß seine 
Verbindlichkeit zur Entrichtung der Feuerkassenbeiträge bis zum Ablauf des 
Halbjahres, in welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erlitte. 
g. 13. 
Der Versicherte muß von der Versicherung seines Mobiliars in . 
ei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.