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herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Tarirung des Ge-
baudes ein.
Jedoch soll die Direktion auch außer dem hier bezeichneten Falle berech-
tigt sein, die Aufnahme einer Tare des zu versichernden Gebaudes anzuordnen,
wenn sie dies für nöthig hält.
S. 22.
In diesen Fallen muß entweder von einem vereideten Baubeamten oder
von zwei, zu diesem Behuf besonders zu verpflichtenden, sachverständigen Bau-
handwerkern mit kunstgemaßer Genauigkeit und mit Zuziehung der Ortsobrigkeit
eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen
werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und mit
billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren und anderer,
keine technische Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Ver-
sicherungsnehmer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige
Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien uud Bau-
arbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zersiörung oder
Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind. Die in der Erde befindlichen Fun-
damente und Umfassungsmauern der Keller bleiben dabei, als nicht durch Feuer
verletzbar, ausgeschlossen. Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich
bei Gebäuden, die nicht mehr in völlig haulichen Zustande sind, dadurch, daß
deren nach vorsiehender Bestimmung festgestellter Werth in demselben Verhaält-
nisse gekürzt wird, in welchem der Werth der Materialien in dem vorgefundenen
Zustande zu demjenigen Werthe steht, den die Baumaterialien in völlig gutem
Zustande haben würden.
Dieser Reduktion bedarf es aber nicht bei Gebäuden, die sich noch in
mittelmaßig baulichem Zusiande befinden.
Die Kosten der Abschätzung werden von dem Versicherungsnehmer
etragen, wenn eine Ermäßigung der Versicherungssumme bis zur Hälfte der
Oiffeen zwischen seiner Werthangabe und der Schätzung der Sozietät oder
darüber erfolgt; im anderen Falle fallen die Kosten der Gozientt zur Last.
g. 23.
Ueber die durch diese Taxe festgestellte Werthssumme hinaus, und nach-
dem dieselbe auf die zunaͤchst geringere, durch 10 theilbare Summe herabgesetzt
worden, ist schlechterdings keine Versicherung zulaͤssig.
g. 24.
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst nach V. 15. ff. bestimmten
Versicherungssumme, als bei der Taxirung, ist noch darauf zu achten, daß,
wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu fordern Befugniß
hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe.
(Nr. 5288.) Da-