Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem fesigestellten 
Plane mit Hülfe des von der Regierung bezeichneten Technikers zu ver- 
anlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) mit dem Vorstande zu bestimmen, ob und wann zur Bewässerung eine 
Ueberstauung stattfinden soll; der Regierung bleibt vorbehalten, die Ucber- 
siauungen durch ein Reglement nach Anhörung des Vorstandes im Vor- 
aus zu ordnen; 
P) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
4!) die Voranschläge und Jahresrechnungen anzufertigen und den Schöffen 
vorzulegen und mit diesen festzustellen; 
e) das Personal zum Betrieb der Maschine u. s. w. nach vorgängiger Be- 
rathung mit den Schbffen anzunehmen und zu entlassen, die nöthigen 
Materlalien zum Betrieb zu beschaffen, den Betrieb und die Unterhal- 
tung der Maschine und des Gebaudes zu beaufsichtigen und die halb- 
jäbe ge Grabenschau in den vom Vorstande festzusetzenden Terminen ab- 
zuhalten; 
) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. Zur Abschließung von Verträgen im Betrage 
von 15 Thalern und mehr wird die Zustimmung der Schbffen nöthig; 
6) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder der Genossenschaft wegen Verletzung 
dieses Staruts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höôhe von Einem Thaler fesizusetzen und einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch einen Schbffen 
vertreten. 
g. 8. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft uͤber das 
Eigenthum von Grundstuͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und uͤber besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehbren zur Entscheidunz der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden 
nach erfolgter Feststellung des Ent= und Bewässerungsplanes alle anderen, die 
gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vorgebliche Beein- 
trächtigung eines oder des anderen Genossen betreffenden Beschwerden von dem 
Vorstande untersucht und entschieden. Dies gilt insbesondere auch von den Be- 
schwerden einzelner Betheiligten gegen das Katasier und die darin angenom- 
mene Klassifikation. 
Gegen die Entscheidung des Vorsiandes sieht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsieher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das
	        
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