Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K. 10. 
Jeder Theilnehmer der Sozietät ist verpflichtet, eine beabsichtigte Feuer- 
versicherung seiner Mobilien, Biehstimme und Vorrathe spätestens alsdann, 
wenn er dieselbe nachsucht, der Sozietätsdirektion anzuzeigen, welcher es über- 
lassen bleibt, nach eingeholtem Gutachten des Bezirkskommissarius (F. 103.) 
diese Mobiliarversicherungssumme zu ermäaßigen, wobei der Versicherte sich, mit 
Vorbehalt des Rekurses an den Oberpräsidenten und in letzter Instanz an 
den Minister des Innern oder des Ausscheidens aus der Sozietät, berußt en 
muß. Im Uebrigen wird in dieser Beziehung und namentlich in Betreff der 
Berechtigung der Assozirten, von den Mobiliarversicherungen ihrer Pächter oder 
Miether Kenntniß zu nehmen, lediglich auf dat Gesetz vom 8. Mai 1837. über 
das Mobiliar-Feuerversicherungswesen verwiesen. 
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Die Feuersozietäts-Direktion erhält das Recht, aus Gründen, worüber 
sie keinem Assozürten, sondern nur den ihr vorgesetzten Staatsbehörden (G. 10. 
und 131.) Rechenschaft zu geben hat, einzelnen Bewerbern den Eintritt zu ver- 
sagen und einzelne Aschüre nach dem Ausspruche eines aus drei Assozürten 
bestehenden Schiedsgerichts (den drei Reprasentanten des Regierungsbezirks — 
§. 98. —) von der ferneren Versicherung auszzuschließen. 
Die Mitglieder des Schiedsgerichts, nach dessen Ausspruche die Aus- 
schließung des Assozürten erfolgen soll, dürfen mit dem Auszuschließenden in 
keinem verwandtschaftlichen, noch anderen, ihre Glaubwürdigkeit schwächenden 
Verhälknisse stehen. 
Ein solcher Ausschluß tritt ohne vorhergegangene Kündigung und sogleich 
mit der dem Auszuschließenden geschehenen Eröffnung in Wirksamkeit; doch 
hat ein solcher Ausgeschlossener, mit Ausnahme des im §. 8. gedachten Falles, 
auch den Beitrag für die Versicherung nur bis zu diesem Tage nach Verhült- 
niß der Zeit zu leisten, und das Mehrgezahlte muß ihm erstattet werden. 
III. Zeit des Ein= und Austritts. 
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Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen 
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst 
zulässig ist G. 26.), findet regelmäßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrücklich 
in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginn 
des 1. Januar jeden Jahres statt, wenn der darum Nachsuchende zuvor ein 
gehürig nach F. 18. eingerichtetes Katasier oder Supplement der Sozietäts-= 
irektion einreicht. Doch ist sowohl der Eintritt in die Sozietät als die Er- 
höhung einer bestehenden Versicherungssumme auch zu jeder anderen Zeit, Sonn- 
und Feiertage ausgenommen, versiattet, wenn darum unter der ausdrücklichen 
Verpflichtung, alle Beiträge für das ganze Jahr entrichten zu wollen, nach- 
(Nr. 5290.) gesucht
	        
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