Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

– 5686 — 
g. 20. 
In diesen Fällen werden Ghvei Schiedsrichter, einer von der Sozietäts- 
* und einer von dem Eigenthümer ernannt, welche einen Obmann 
wählen. 
Wenn sie sich über den Obmann nicht vereinigen können, so hat die 
Sozietätsdirektion denselben zu ernennen. 
Diese Schiedsrichter müssen mit Zuziehung eines Maurer= oder Zimmer- 
meisiers eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte auf- 
nehmen, daß dadurch nach den örtlichen Materialienpreisen und mit billiger 
Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und 
anderer, keine Lechmsche Kunfifertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, welche 
der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige 
Werth derjenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten 
festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder Beschädi- 
gung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß alles dessen, was nicht 
durch Feuer verletzt werden kann. 
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die 
nicht mehr im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden 
Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse verringert wird, 
in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen 
Werthe steht, den die Baumaterialien im guten Zustande haben würden. 
Bei Gebäuden, welche sich noch in mittelmäßig baulichem Zustande be- 
finden, ist diese Verringerung nicht nörhig. 
Die Kosten der Abschätzung werden von dem Versicherungsnehmer ge- 
tragen, wenn eine Ermäßigung der Versicherungssumme bis zur Hälfte des 
Unterschiedes zwischen seiner Werthangabe und der Schätzung der Sozietät oder 
darüber erfolgt; im anderen Falle fallen die Kosten der Sozietät zur Last. 
g. 21. 
Die Taxe muß in einer runden, durch zehn theilbaren Summe von Tha- 
lern Preußischen Silberkurants abgeschlossen und in doppelter Ausfertigung 
von den Schiedsrichtern selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte 
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft. 
g. 22. 
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst nach . 15. bis 18. be- 
stimmten Versicherungssumme, als bei der Tarirung ist auch noch darauf zu 
achten, daß, wenn der Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu 
fordern Befugniß hat, der Werth desselben außer Ansatz bleibe. Dagegen ist 
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be- 
rechtigk, solches besonders zu versichern. 
S. 23. 
Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäudebeschrei- 
. bungen
	        
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