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bungen gewährten Versicherungssummen, als die blos zum Zwecke der Feuerver-
sicherung aufgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei bffentlichen oder
Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendel werden, noch überhaupt wider den
Willen der Ecdakudebeestter zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden.
g. 24.
Regelmäßig periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taxen,
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der
versicherten Gebäude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die
Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten vornehmen, von den Versicherten neue Beschreibungen beibrin-
gen und, Falls sich der Versicherte der von der Sozietät für nöthig erachteten
Herabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine schiedsrichterliche Tare
G. 20.) aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfähig bleiben-
den Summe feststellen zu lassen.
Namentlich sind alle Assozürten und vorzugsweise die Bezirkskommissa-
rien, sowie alle mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragten Beamten
verpflichter, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth nach der
Erfahrung schnell abzunehmen pflegr, inr besonderes Augenmerk darauf zu
richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch vorhandenen
Werth der versicherten Gegenstände übersteige, und auch den Ortspolizeibehörden
liegt eine gleiche Verpflichtung ob. Nicht minder ist der Versicherte selbst in
solchen Fällen zur Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt
ist, der Sozietät auch nach etwa eingetretenem Brandunglücke der ihrerseits zu
führende Nachweis, daß das Gebäude einen geringeren als den versicherten
Werth gehabt habe, vorbehalten, so daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur
auf die Höhe des wirklichen Werthes verhafter ist. Den über den wahren
Werth des versicherten Gebäudes etwa von der Sozietät bereits ausgezahlt er-
haltenen Mehrbertrag an Brandschadensvergütung soll der Beschädigte zurück-
zuzahlen verpflichtet sein (P. 131. ff.).
Insbesondere haben aber auch die Bezirksbommissarien darauf zu sehen,
daß unbewohnte und unbewohnbare Wohngebäude, oder unbenutzte und unbe-
nutzbare Wirthschaftsgebaude nicht zu hoch zur Versicherung angenommen wer-
den, und kein Gebaude zur Versicherung anzunehmen, dessen Bewohnung und
Benutzung von der Polizei untersagt ist.
. 25.
Der Direktion soll auch das Recht zustehen, Gebäude, welche im Laufe
der Versicherung so baufallig werden, daß ihre Bewohnung oder Benutzung
polizeilich untersagt werden muß, von der ferneren Versicherung mit der im
§K. 11. angegebenen Wirkung ohne Weiteres auszuschließen.
V. Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungssumme.
C. 20.
In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu dem
Jahrgang 1850. (Nr. 5290, 80 zu-