Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp.  168.

Sp.  180.

324  Anlage  2.  Das  Volk.  B.  Das  Volk  als  Landtag.

 

Bei  Stimmengleichheit  wird  der  in  Berathung  gezogene  Vorschlag
  als  verworfen  erachtet.

D.  Beziehungen  der  Kammern  zu  der  Staatsregierung
  und  untereinander.

Art.  33.

Die  Kammer  sowohl  als  die  Ausschüsse  haben  innerhalb  des
Umfanges  ihres  Wirkungskreises  das  Recht,  diejenigen  Erläuterungen
  und  Aufschlüsse,  welche  sie  erforderlich  erachten,  von  den
einschlägigen  Staatsministerien  zu  verlangen  und  haben  letztere
solchem  Ansinnen  zu  entsprechen.

Unmittelbares  Benehmen  mit  anderen  Stellen  und  Behörden
ist  nicht  gestattet.

Die  Ausschüsse  sind  ferner  befugt,  das  mündliche  und  schriftliche
  Gutachten  von  Sachverständigen  zu  erholen.

Zur  Abgabe  solcher  Gutachten  kann  Niemand  angehalten
werden,  ebenso  dürfen  hiedurch  keine  eigenen  Ausgaben  für  die
Staatscasse  erwachsen.

Art.  34.

Die  von  den  Ausschüssen  (Commissionen,  Abtheilungen)  bearbeiteten
  Vorträge  sind  den  Staatsministern  und  k.  Commissären
gleichzeitig  mit  der  Vertheilung  an  die  Kammermitglieder  zuzuellen.


Art.  35.

Für  die  nach  Tit.  VII.  §.  14  der  Verfassungs-Urkunde  zu
ernennenden  Commissäre  hat  jede  Kammer  sogleich  nach  der  Wahl
der  Ausschüsse  die  entsprechende  Wahl  vorzunehmen  und  gleichzeitig
auch  einen  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  im  Verhinderungsfalle
des  Commissärs  in  dessen  Befugniß  und  Verpflichtung  eintritt.

Diese  Commissäre  und  Stellvertreter  haben  ihre  Functionen
auch  nach  Verfluß  der  Wahlperiode  und  selbst  im  Falle  der  Auflösung
  der  Kammern  bis  zur  Ernennung  von  Nachfolgern  fortzusetzen.


Art.  36.

Diese  Commissäre  haben  auch  nach  Beendigung  des  Landtags
über  die  genaue  Einhaltung  ves  gesetzlichen  Staatsschuldentilgungsplanes
  und  die  Befolgung  der  über  das  Staatssschulventilgungswesen
  überhaupt  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  fortwährend
zu  wachen.