Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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aghit werden. Den Obligationen werden zum Zweck der formellen Gleich- 
ung mit den Eingangs gedachten Obligationen aus dem Privilegium vom 
2. August 1858. für die nächsten drei Jahre 1861. bis 1863. sechs Stück Zins- 
kupons Litt. e. bis k. pro 1. Juli 1861. bis 2. Januar 1864., jeder zu 
vier Thaler funfzehn Silbergroschen, sodann für die folgenden fünf Jahre zebn 
Zinskupons, jeder zum glehen Werthe, beigegeben. Diese Kupons sind von 
fünf zu fünf Jahren zufolge besonderer Bekanntmachung zu erneuern, und jeder 
Kupon-Serie sind Anweisungen zur Empfangnahme neuer Kupons beizufügen. 
□QDie Kupons und die Anweisungen werden nach den anliegenden Schemas B. 
7 und C. ausgefertigt, mit dem Faksünile dreier Direktoren und des Spezial- 
* Direktors versehen und von zwei Kontrolbeamten der Gesellschaft unterschrie- 
ben. Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Coͤln und in den Staͤdten ge- 
ahlt, welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem 
Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. 
Die Gesellschaft hat die mit der Bezahlung der Zinskupons beauftragten 
Komtoire und Handlungshaͤuser oͤffentlich anzuzeigen. Die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aushaͤndigung der der vorhergehen- 
den Serie beigegebenen Anweisung. 
Der Oirektion sicht die Befugniß zu, sich die Obligationen neben den 
Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons Behufs Abstempelung ein- 
reichen zu lassen. 
g. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Ver- 
falltage zur Zahlung präsentirt werden. 
g. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Jurückzazlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligation in Empfang 
genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später, als 
an jenem Tage, verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; ge- 
schieht dieses nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Ka- 
pitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1864. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwendet. Der Gesellschaft bleibt je- 
doch vorbehalten, vom Jahre 1864. an den Tilgungsfonds beliebig zu verstaͤr- 
ken, auch die noch nicht getilgten Obligationen jederzeit nach einer wenigstens 
sechs Monate vorher ergangenen oͤffentlichen Kuͤndiguͤng faͤllig zu erklaͤren und 
zuruͤckzuzahlen. 
ie zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen Ver- 
sammlung der Direktion und des Administrationsrathes unter Zuziehung eines 
das
	        
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