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gegeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen.
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches
von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann
öffentlich zu erklären ist.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung
mehr; doch bann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines
Beschlusses der Generalversammlung aus Villgkensrälschen gewähren.
g. 8.
Außer den im §. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln
zurückzufordern:
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
aseie dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhört; .
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraͤftig gewordener Erkennt-
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
c) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal-
ten wird.
In den Fällen zu #. und b. kann das Kapical an demselben Tage, wo
einer dieser Fälle eintritt, zrükgefordert werden; in dem Falle 3 . ist da-
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zu-
rückforderung dauert in dem Falle zu u. bis zur Wiederherstellung des unter-
brochenen Mansportbetriebes, in dem Falle zu l#. ein Jahr, nachdem der vor-
esehene Fall eingetreten ist, das Recht der Huͤndigung in dem Falle zu c. drei
onate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte
erfolgen sollen.
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
g. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies
bezieht sich jedoch nicht auf die auperhalb der Bahn und der Bahnhöfe
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn-
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen
oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen
abgetreten werden mochten.
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