Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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gegeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion 
der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. 
Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos, welches 
von der Direktion unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann 
öffentlich zu erklären ist. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr; doch bann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines 
Beschlusses der Generalversammlung aus Villgkensrälschen gewähren. 
g. 8. 
Außer den im §. 5. gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln 
zurückzufordern: 
a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
aseie dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; . 
b) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskraͤftig gewordener Erkennt- 
nisse Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
c) wenn die im F. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehal- 
ten wird. 
In den Fällen zu #. und b. kann das Kapical an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zrükgefordert werden; in dem Falle 3 . ist da- 
gegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. Das Recht zur Zu- 
rückforderung dauert in dem Falle zu u. bis zur Wiederherstellung des unter- 
brochenen Mansportbetriebes, in dem Falle zu l#. ein Jahr, nachdem der vor- 
esehene Fall eingetreten ist, das Recht der Huͤndigung in dem Falle zu c. drei 
onate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte 
erfolgen sollen. 
Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses Paragraphen 
eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
g. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die auperhalb der Bahn und der Bahnhöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
höfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen 
oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Packhöfen und Waarenniederlagen 
abgetreten werden mochten. 
S. 10.
	        
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