d. Gatm- In-
Fektor.
e. Rendant.
f. Grabenmei--
ster und sonstige
Unterh-ankeg
Stoats-Auf.
sichts= Behörde.
–— 22 —
Die Entschábigung des Direktors für Büreau= und Reisekosten wird
nach Anhbrung des Vorstandes durch die Staats-Aufsichtsbehörde festgesetzt
und von dieser zur Zahlung auf die Kasse des Verbandes angewiesen.
’*
Der Graben--Inspektor führr die obere technische Aufsicht über alle An-
lagen des Verbandes, sowie über die unter Schau gestellten Binnengräben; er
fertigt die Zeichnungen und Pläne, sowie die Anschläge zu den Bauren und
Grabenräumungen und leitet die Ausführung.
Die Grabenmeister (F. 35.) sind ihm untergeordnet.
K. 34.
Wegen des vom Worstande anzunehmenden Rendanten finden die Be-
stimmungen des §. 29. Anwendung.
S. 35.
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der gemeinschaftlichen Werke und
der übrigen unter Schau gestellten Anlagen werden vom Vorstande die erfor-
derlichen Grabenmeister oder sonst nöthigen Unterbeamten auf Vorschlag des
Direktors nach Anhörung des Graben-Bnspekters angestellt und deren Ge-
schdfrskreise festgestellt.
*5
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen.
Dieses Recht wird während des Bestehens der Baukommission durch die Ge-
neralkommission zu Merseburg, nach Auflösung der Baukommission durch die
Regierung zu Erfurt als Landespolizeibehörde, und in höherer Instanz von
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren gehandhabt nach
Maaßgabe dieses Statutes, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen,
welche Awitich den Anfichtsbehörden der Gemeinden zustehen. Die Staats-
Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Saatutes
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwaigen Schulden des
Verbandes regelmägig verzinst und im Wege der Amortisation getilgt werden.
Die Staats-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die
Beschlüsse des Vorstandes und des Direktors, setzt auch ihre Entscheidungen
nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Staats-Aufsichtsbehörde können nur
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. Direktors gegen die Unter-
beamten des Verbandes binnen zehn Tagen
gen,
D) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung Don
ei-