Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

d. Gatm- In- 
Fektor. 
e. Rendant. 
f. Grabenmei-- 
ster und sonstige 
Unterh-ankeg 
Stoats-Auf. 
sichts= Behörde. 
–— 22 — 
Die Entschábigung des Direktors für Büreau= und Reisekosten wird 
nach Anhbrung des Vorstandes durch die Staats-Aufsichtsbehörde festgesetzt 
und von dieser zur Zahlung auf die Kasse des Verbandes angewiesen. 
’* 
Der Graben--Inspektor führr die obere technische Aufsicht über alle An- 
lagen des Verbandes, sowie über die unter Schau gestellten Binnengräben; er 
fertigt die Zeichnungen und Pläne, sowie die Anschläge zu den Bauren und 
Grabenräumungen und leitet die Ausführung. 
Die Grabenmeister (F. 35.) sind ihm untergeordnet. 
K. 34. 
Wegen des vom Worstande anzunehmenden Rendanten finden die Be- 
stimmungen des §. 29. Anwendung. 
S. 35. 
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der gemeinschaftlichen Werke und 
der übrigen unter Schau gestellten Anlagen werden vom Vorstande die erfor- 
derlichen Grabenmeister oder sonst nöthigen Unterbeamten auf Vorschlag des 
Direktors nach Anhörung des Graben-Bnspekters angestellt und deren Ge- 
schdfrskreise festgestellt. 
*5 
Der Verband ist dem Ober-Aufsichtsrechte des Staates unterworfen. 
Dieses Recht wird während des Bestehens der Baukommission durch die Ge- 
neralkommission zu Merseburg, nach Auflösung der Baukommission durch die 
Regierung zu Erfurt als Landespolizeibehörde, und in höherer Instanz von 
dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiren gehandhabt nach 
Maaßgabe dieses Statutes, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, 
welche Awitich den Anfichtsbehörden der Gemeinden zustehen. Die Staats- 
Aufsichtsbehörde hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Saatutes 
überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die 
Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die etwaigen Schulden des 
Verbandes regelmägig verzinst und im Wege der Amortisation getilgt werden. 
Die Staats-Aufsichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die 
Beschlüsse des Vorstandes und des Direktors, setzt auch ihre Entscheidungen 
nöthigenfalls erekutivisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Staats-Aufsichtsbehörde können nur 
a) über Straffestsetzungen des Vorsitzenden resp. Direktors gegen die Unter- 
beamten des Verbandes binnen zehn Tagen 
gen, 
D) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß, über Erlaß und Stundung Don 
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