Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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hen, lperden. von der Gesammtheit der Mktionaire in der Generalversammlung 
ausgeübt. 
Jede Aktie gewährt dem Inhaber Eine Stimme, wenn nicht der Gesell- 
schaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
Artikel 225. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung 
der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange 
der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften 
derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnverkheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der 
Aktionaire Bericht erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Artikel 226. 
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des 
Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Artikel 194. 195.) auch hier zur 
Anwendung. · 
Dritter Abschnitt. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
Artikel 227. 
Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Artikel 209. Ziff. 7.). 
Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 
Der Vorstand kann aus Einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese 
können besoldet oder unbesoldet, Aktionaire oder Andere sein. 
Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädi- 
gungsansprüche aus bestehenden Verträgen. 
Artikel 228. 
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Be- 
stellung zur Eintragung in das Handelsregisier angemeldet werden. Der An- 
meldung ist ihre Legitimation beizufügen. 
Eie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die 
Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. 
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung 
dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuzalten. 
Artikel 229. 
Der Worstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form 
seine
	        
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