Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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seine Willenserklaͤrungen kundzugeben und fuͤr die Gesellschaft zu zeichnen. Ist 
nichts daruͤber bestimmt, so ist die Zeichnung durch saͤmmtliche Pachlieder des 
Vorstandes erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
dern- Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hin- 
zufügen. 
Artikel 230. 
Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen 
eschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das 
eschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder 
ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die 
Gesellschaft geschlasfen werden sollte. 
Artikel 231. 
Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschrankun- 
einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der 
eneralversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu ver- 
treten, festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des 
Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilr 
insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte 
oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder 
für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zu- 
stimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsrathes, eines Aufsichts- 
rathes oder eines anderen Organes der Aktionaire für einzelne Geschäfte er- 
fordert ist. 
Artikel 232. 
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleister. 
Artikel 233. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe 
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern eegengeset wer- 
den, als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46. in Betreff des Erlöschens 
der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 
Artikel 234. 
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der 
Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevoll- 
mächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle 
bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der- 
artiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
ahryang 1861. (Nr. 5409.) 71 Ar-
	        
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