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Artikel 277.
Bei jedem Rechtsgeschaͤft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten
ein Handelsgeschaͤft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Bezie-
hung auf beide Kontrahenten gleichmaͤßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen
Beslimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf
denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft
ein Handelsgeschäft ist.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handelzsgeschäfte.
Artikel 278.
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter
den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem vuchstäblichen
Sinne des Ausdrucks zu haften.
Artikel 279.
In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-
bräuche Rücksicht zu nehmen.
Artikel 280.
Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem
Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine
Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten,
sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil
ergiebt.
Artikel 281.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem
Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar=
schuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft
auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst
ein Handelsgeschäft ist.
Artikel 282.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft
ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns anwenden.
Artikel 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen
Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. a
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