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Artikel 51.
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande besiimmten üusländisce
vereinsländischen Zeirungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in un nch den
der Weise, daß die betreffende Grenz-Postanstalt, bei welcher die Zeitungs-dimmte oereins-
bestellung erfolgt, als Verlags= und resp. Abgabeort angesehen wird. Als ländische 8e#
Nektopreis wird hierbei der Einkaufspreis angenommen. %
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirks
mit dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und isi deshalb den
vorstehenden Bestimmungen an sich nicht unterworfen.
C. Fahrpostt.
Artikel 52.
Die sämmtlichen Vereins-Postbezirke stellen auch bezüglich der Vereins= Gemeinschaft·
Fahrpostsendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetkheiltes lices Porto.
Postgebiet dar.
Artibel 33.
Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Vereins Hadr-
Aufgabeort und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen. vostsendungn.
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum Deutschen Postvereine nicht
gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar
vom Auslande zugeht, als Posigebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Post-
gebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert
wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen.
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer
Greuz-Postoerwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu
den Vereinssendungen.
Artikel 54.
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpost-Sendungen Portoberech
wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort,
ohne Rücksicht auf die Spediuion, in Einer Summe berechnet.
Artikel 55.
Die Entfernungen bis einschließlich zwanzig Meilen werden unmittelbar zestetung 2
von Ort zu Ort gemessen. Entfernungen.
Johrgang 1861. (Nr. 5305.) 6 Bei