Bahrposttarlf.
Gewichtporto.
Minimalsätze
des Gewicht-
porto.
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Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten
von Quadraten, deren Seiten je einer Länge von vier Meilen entsprechen.
„ Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Tare des Mittel
punktes.
Die von Ouadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem doͤstlich,
südlich oder südösilich angrenzenden Quadrate zugezählt.
Für den Vereins-Fahrpostoerkehr mit dem Vereinsauslande gelten hin-
sichtlich der Messung und der Berechnung der Taren die in den Verträgen
vereinbarren Grenzpunkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in
welchen dieselben liegen.
Artikel 56.
Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen
mit deklarirtem Werthe außerdem ein Werthporto berechnet.
Artikel 57.
Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund auf vier Meilen # Silber=
groschen.
Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende
Meilen für volle vier Meilen gerechnet.
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnek, in
welchem dasselbe zur Erhebung kommt.
Die nach Maaßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen
ausgerechneten Portosätze werden in Posigebieten mit anderer Währung moglichst
genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reduktionstabellen auf die Erhebungs-
münze reduzirt. Tarbruchtheile werden auf 1 Silbergroschen resp. 1 Kreuzer
oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht.
Artikel 58.
Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke
erhoben:
Oesterr. Währ. Südd. Währ.
r.
bis einschließlich 8 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr. = 7
uͤber — 16 - 3 - — 15 - — 10 —
* 16 — 24 - 4 - — 20 “"ê — 14 -
24 — 32 - 5 - — 25 - — 18 *
2 32 - 6 - — 30 2 — 21
Für Sendungen bis einschließlich 1 Pfund wird auf Entfernungen bis
einschließlich 4 Meilen das Minimalporto mit 1 Silbergroschen oder 7 Neu-
kreuzern Oesterr. Währ. oder 5 Kreuzern Südd. Währ. erhoben.
Ar-