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lichen Behoͤrden des einen Postgebietes mit solchen Behoͤrden eines
anderen sind, auch bei Befoͤrderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn
sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe fuͤr die Be-
rechtigung zur Portofroiheit vorgeschrieben ist, als Staats-Dienstsache
bezeichnet und mit dem Diansssiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse
die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth= und Vorschuß-
Sendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind #m Post-
vereins-Verkehre portopflichtig.
2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpost-Sendungen, welche zwischen den
Vereins-Poslbehörden und Postanstalten unter einander ün diensllichen
Verkehre vorkommen, mit dem Oiensisiegel der absendenden Behörde
oder Anstalt verschlossen, und als Post-Dienstsache und mit dem Namen
der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt.
Fahrpost-Sendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender,
zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge
vollständig portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu
befördern sind, bleiben auch ferner portofrei.
4) Bezüglich der Fahrpost-Sendungen der Mitglieder der Regentenfamilien
der Postpereinstcnne, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis,
verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen.
Alle Fahrpost-Sendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom
Abgangs= bis zum Bestimmungsorte porkopflichtig.
Für Fahrpost-Sendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb
desselben zu Bundeszwecken dislozirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister)
abwärts ist bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem
Werthe von 20 Rthlrn. einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht= und
Werthporro, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf ein Minimum
von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen.
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O
Artikel 69.
Verthellung der Die Gesammtporto-Einnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird
Hortop unter scmmmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen,
vertheilt. Die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören
zur gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu
ermittelte Prozentantheile in Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt
wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die
Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsortes
ezogen.
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ge-
sammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernung O
strecken das Porto für sämmtliche in den Karten vom S., 11., 16., 21., 20.
und letzten Tage der zwolf Monate eines Jahres eingetragene portopfigg
ahr-