Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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lichen Behoͤrden des einen Postgebietes mit solchen Behoͤrden eines 
anderen sind, auch bei Befoͤrderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn 
sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe fuͤr die Be- 
rechtigung zur Portofroiheit vorgeschrieben ist, als Staats-Dienstsache 
bezeichnet und mit dem Diansssiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse 
die absendende Behörde angegeben ist. Die Werth= und Vorschuß- 
Sendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behörden sind #m Post- 
vereins-Verkehre portopflichtig. 
2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpost-Sendungen, welche zwischen den 
Vereins-Poslbehörden und Postanstalten unter einander ün diensllichen 
Verkehre vorkommen, mit dem Oiensisiegel der absendenden Behörde 
oder Anstalt verschlossen, und als Post-Dienstsache und mit dem Namen 
der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 
Fahrpost-Sendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, 
zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge 
vollständig portofrei von dem Aufgabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu 
befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 
4) Bezüglich der Fahrpost-Sendungen der Mitglieder der Regentenfamilien 
der Postpereinstcnne, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, 
verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. 
Alle Fahrpost-Sendungen anderer Art sind im Postvereins-Verkehre vom 
Abgangs= bis zum Bestimmungsorte porkopflichtig. 
Für Fahrpost-Sendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb 
desselben zu Bundeszwecken dislozirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) 
abwärts ist bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem 
Werthe von 20 Rthlrn. einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht= und 
Werthporro, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf ein Minimum 
von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. 
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O 
Artikel 69. 
Verthellung der Die Gesammtporto-Einnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird 
Hortop unter scmmmtliche Vereinsverwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, 
vertheilt. Die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören 
zur gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu 
ermittelte Prozentantheile in Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt 
wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die 
Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
ezogen. 
Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Ge- 
sammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernung O 
strecken das Porto für sämmtliche in den Karten vom S., 11., 16., 21., 20. 
und letzten Tage der zwolf Monate eines Jahres eingetragene portopfigg 
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