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Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütigung, kraft der Ver-
sicherung, auf die Sozietät über.
C. 30.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl
eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der So-
zietct nicht vergütet.
F. 31.
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu mili-
tairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatze erregt worden,
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhn-
lichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich
ertheilt worden ist.
g. 32.
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit,
sei es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht
z8 erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Ge-
bäudes durch Truppen während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Bela-
gerung bei Armirung eines Platzes geschehen ist.
5. 33.
Feuerschäden, die im Kriege durch Rücksichtslosigkeit, Mukhwillen oder
Bosheit des. Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Vergütigung durch die Sozietät keines-
wegs ausgeschlossen.
S. 34.
Ebensowenig sind von dieser Vergütigung solche Beschädigungen ausge-
schlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, sondern blos zer-
trümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche einem versicher-
ten Gegenstande, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung
des Feuers und Behufs derselben oder um die weitere Verbreitung des Feuers
zu verhüten, z. B. durch ein von den dazu berufenen Personen angeordnetes
oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes
Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Oächern u. s. w. an den in der Ver-
stcherung begriffenen Theilen derfelben zugefügt sind. Schäden aber, welche
durch Erdbeben oder ähnliche Naturereignisse, Pulver= oder andere Explosiomlen
ber-