— 90 —
Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadenvergütigung, kraft der Versicherung,
auf die Sozietät über.
C. 30.
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches,
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch,
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke auf Befehl
eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozietct
nicht vergütet.
F. 31.
Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu militairischen
Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatze erregt worden,
wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu solchen
Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder mit gewöhnlichem
Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirklich
ertheilt worden ist.
g. 32.
Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirklichkeit,
sei es geradezu oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umständen, nicht
z8 erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung eines Gebäudes
durch Truppen während eines Gefechts oder auf einem Rückzuge im
Angesichte des Gegners, oder während einer Belagerung, oder vor einer Belagerung
bei Armirung eines Platzes geschehen ist.
5. 33.
Feuerschäden, die im Kriege durch Rücksichtslosigkeit, Mukhwillen oder
Bosheit des. Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des
Kriegszustandes entstehen, sind von der Vergütigung durch die Sozietät keineswegs
ausgeschlossen.
S. 34.
Ebensowenig sind von dieser Vergütigung solche Beschädigungen ausgeschlossen,
welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, sondern blos zertrümmert
hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche einem versicherten
Gegenstande, zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung
des Feuers und Behufs derselben oder um die weitere Verbreitung des Feuers
zu verhüten, z. B. durch ein von den dazu berufenen Personen angeordnetes
oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes
Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Oächern u. s. w. an den in der Verstcherung
begriffenen Theilen derfelben zugefügt sind. Schäden aber, welche
durch Erdbeben oder ähnliche Naturereignisse, Pulver= oder andere Explosiomlen
ber-