Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Betrag  der  von  der  Sozietät  geleisteten  Brandschadenvergütigung,  kraft  der  Versicherung,
  auf  die  Sozietät  über.

 

C.  30.

Derjenige  Schaden,  welcher  im  Kriege  durch  ein  Feuer  entsteht,  welches,
gleichviel  ob  von  freundlichen  oder  feindlichen  Truppen,  nach  Kriegsgebrauch,
d.  h.  zu  Kriegsoperationen  oder  zur  Erreichung  militairischer  Zwecke  auf  Befehl
eines  Heerführers  oder  Offiziers  vorsätzlich  erregt  worden,  wird  von  der  Sozietct
  nicht  vergütet.

F.  31.

Daß  ein  von  kriegführenden  Truppen  vorsätzlich  erregtes  Feuer  zu  militairischen
  Zwecken  und  also  mit  kriegsrechtmäßigem  Vorsatze  erregt  worden,
wird  im  zweifelhaften  Falle  vermuthet,  wenn  der  Befehl  dazu  oder  zu  solchen
Operationen,  wovon  der  entstandene  Brand  eine  nothwendige  oder  mit  gewöhnlichem
  Verstande  als  wahrscheinlich  vorauszusehende  Folge  gewesen,  wirklich
ertheilt  worden  ist.

g.  32.

Ein  solcher  Befehl  selbst  aber  kann  in  Fällen,  wo  dessen  Wirklichkeit,
sei  es  geradezu  oder  auch  nur  aus  den  erwiesenen  begleitenden  Umständen,  nicht
z8  erweisen  ist,  nur  dann  vermuthet  werden,  wenn  die  Anzündung  eines  Gebäudes
  durch  Truppen  während  eines  Gefechts  oder  auf  einem  Rückzuge  im
Angesichte  des  Gegners,  oder  während  einer  Belagerung,  oder  vor  einer  Belagerung
  bei  Armirung  eines  Platzes  geschehen  ist.

5.  33.

Feuerschäden,  die  im  Kriege  durch  Rücksichtslosigkeit,  Mukhwillen  oder
Bosheit  des.  Militairs  und  Armeegefolges,  oder  gar  nur  auf  Veranlassung  des
Kriegszustandes  entstehen,  sind  von  der  Vergütigung  durch  die  Sozietät  keineswegs
  ausgeschlossen.

S.  34.

Ebensowenig  sind  von  dieser  Vergütigung  solche  Beschädigungen  ausgeschlossen,
  welche  durch  den  Blitz,  wenn  solcher  nicht  gezündet,  sondern  blos  zertrümmert
  hat,  hervorgebracht  worden,  noch  auch  solche,  welche  einem  versicherten
  Gegenstande,  zwar  nicht  durch  das  Feuer  selbst,  aber  durch  die  Löschung
des  Feuers  und  Behufs  derselben  oder  um  die  weitere  Verbreitung  des  Feuers
zu  verhüten,  z.  B.  durch  ein  von  den  dazu  berufenen  Personen  angeordnetes
oder  doch  nachher  als  nöthig  oder  nützlich  zur  Feuerlöschung  nachgewiesenes
Einreißen  oder  Abwerfen  von  Wänden,  Oächern  u.  s.  w.  an  den  in  der  Verstcherung
  begriffenen  Theilen  derfelben  zugefügt  sind.  Schäden  aber,  welche
durch  Erdbeben  oder  ähnliche  Naturereignisse,  Pulver=  oder  andere  Explosiomlen

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