Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Die erste Serie der Zinskupons wird für die Jahre 1862. bis 1869., 
die folgenden Serien werden für zehn Jahre den Obligationen beigegeben. 
g. 3. 
Die nach diesem Privilegium zu emittirenden Prioritäts-Obligationen 
werden mit vier und ein halb Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in glei- 
cher Weise, wie für die nach dem Piivilegium vom 30. Januar 1860. emittir- 
ten 1,000,000 Rthlr. fünfprozentiger Obligationen IV. Serie, in halbjährigen 
Raten postnumerandeo am 1. Juli und 2. Januar von der Keniglichen 
Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld, sowie von den durch die Königliche Eisenbahn- 
Drerton in öffentlichen Blättern nahmhaft zu machenden Bankiers oder Kassen 
ausbezahlt. 
  
K. 4. 
Die Priorikäks-Obligalionen unterliegen der Amortisation, welche gleich- 
falls mit dem Jahre 18606. beginnt und wozu alljährlich ebenfalls der Verrag 
von 5000 Rehlr. unter Zuschlag der Zinsen von den eingelösten Obligationen 
verwendet wird. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Anse- 
hung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, 
oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N.
	        
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