Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gerichtsbarkeit über alle im Marinewacht-, Werft= und Polizeidienst 
der Scation, von Personen des Seemanns= und Militairstandes der 
Srtation verübten Vergehen und Verbrechen; 
die Vertheilung des der Station überwiesenen Ersatzes nach den ver- 
schiedenen Korps; 
die Annahme und Beförderung der Mannschaften vom Deckoffizier erkl. 
abwärts, mit Ausnahme der Kaderten; 
die Ueberweisung der zur Entlassung kommenden Personen an die be- 
treffenden Kontrolbehörden; 
die Seekommandirungen der Mannschaften vom Deckoffizier inkl. ab- 
wärts, mit Ausnahme der Kadetten; 
die Auswahl der einzelnen Personen nach den Vorschlägen der Kom- 
mandeurs der Maktrosen= und Werftdivision und des Seebataillons; 
die Beurlaubung der Offiziere, sowie der oberen Beamten bis auf 
vier, aller übrigen Untergebenen bis auf sechs Wochen; 
die Ertheilung von Heirathskonsensen an die Mannschaften vom Deck- 
offizier inkl. abwärts. 
+ . 11. 
Er ist verantwortlich: 
für die Evidenthaltung des gesammten Marinepersonals der Station, 
sowie der Seedienstpflichtigen, der Marinereserven und der Seewehr 
der betreffenden Bezirke, in oberer Instanz für die Ausbildung des 
gesammten ihm untergebenen Marinepersonals; 
für strenge Aufrechthaltung der Disziplin; 
für zweck= und vorschriftsmáßige Aus= und Abrüstung der Fahrzeuge. 
K. 12. 
Ohne Genehmigung darf er den Stationskommando-Ort nicht über 24 
Stunden verlassen. 
In den Fällen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn 
nicht ein Anderes bestimmt wird, im Kommando durch den altesten Stabs- 
offizier des See-Offizierkorps der Station vertreten. 
K. 13. 
In allen dringenden Füällen ist er auch ohne höhere Befeble berechtigt 
und verpflichtet, die zur Abwendung der im Verzuge liegenden Gefahr erforder- 
ê * Aen selbsiständig anzuordnen, jedoch sofort verantwortlich darüber 
zu berichten. 
S. 14.
	        
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