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ihrem Gebiet ansässigen Staatsangehbrigen vereinbaren,
soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen
und den deutschen Reichsangehörigen
in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die
gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten
Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und
Ausgleichungsämtern der alliierten und assozi#erten
Mächte geregelt.
Anlage.
81.
Binnen drei Monaten nach der im Artikel 296 Absatz e)
vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden
Teile ein Drüfungs- und Ausgleichsamt für die
Zahlung und die Einziehung feinblicher Schulden.
Es dürfen örtliche Amter für einen Teil der Gebiete der
Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Innerhalb
bieser Gebiete üben solche Amter ihre Tätigkeit wie ein
Landesamt aus; indessen geht aller Verkehr mit dem
gegnerischen Landesamt durch das eigene Landesamt.
§ 2.
Im Sinne bieser Anlage sind feindliche Schulben= die
im ersten Absatz des Artikel 296 genannten Geldverbinblichkeiten,
feindliche Schuldner= die Dersonen, die diese Summen
schulbig sind, felndliche Gläubiger= bie Personen, denen sie
geschuldet werden. Im Sinne dieser Anlage ist „Gläubigeramt-
das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Cande des
Gläubigers, „Schuldneramt- das Prüfungs- und Ausgleichsamt
im Lande des Schuldners.
83.
Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwioderhanblungen
gegen die Bestimmungen des Absatzes a) des Artikel 296
mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit
bem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf
ihrem Gebiete jebes auf Jahlung der feindlichen Schulden ab-Relchs-Gesehbl.
1918. 210