Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Drovinz Preußen, Kegierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Tilsiter Kreises 
Littr. - 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Art Grund des unten . bestätigten Kreistagsbeschlusses pom 
9. Dezember 1861. und des Allerhöchsien Privilegiums orrr 
wegen Aufnahme einer Schuld von 27,200 Thalern bekennt sich die ständische 
Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber gültige, Seifens des Gläubigers unkündbare Ver- 
schreibung zu einer Schuld vo Thalern Preußisch Kurant nach dem 
gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt worden und 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist, 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 27,200 Thalern geschieht vom 
Jahre 1853. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigslens drei Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen odn den 
getilgten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos beslimmt. die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1863. ab in dem 
Monate Juni jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreebungen zu kündigen. Oie ausgeloosten, 
sowie die gekündigren Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffenrlich bekanm gemacht. Oiese Bekanntmachung er- 
folgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem 
Vauischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreisbehoͤrde zu Tilsit. 
Bis zu dem Tage, wo ssolchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an 
gerechnet, mit .... Prozem sährlich in gleicher Münzsortre mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
Labe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Tilsit, und zwar auch in der nach dem Ein- 
tritte des Faͤlligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit
	        
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