Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(2)  Jedes  Frachtstück  muß  die  genaue  und  dauerhaft  befestigte  Adresse  des  Empfängers
tragen.  Soll  die  Sendung  dem  Empfänger  nicht  zugeführt  werden,  so  muß  der  Adresse
jedes  Frachtstücks  noch  der  Vermerk  „Zur  Selbstabholung“  oder  „Bahnlagernd“  beigefügt  sein.

(3)  Expreßgut  ist  bei  den  von  der  Eisenbahn  bestimmten  Abfertigungsstellen  während
der  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Dienststunden  aufzuliefern.

(4)  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  bei  Annahme  der  Sendung  das  Gewicht  gebührenfrei
  festzustellen.  Dem  Absender  oder  dessen  Beauftragten  steht  frei,  der  Feststellung  beizuwohnen.


(5)  Auf  Verlangen  des  Absenders  ist  die  Annahme  des  Gutes  in  einer  von  der  Versandbahn
  zu  bestimmenden  Form  zu  bescheinigen.

*  41.

Beförderung.
(1)  Expreßgut  wird  wie  Gepäck  befördert.  Wird  für  einzelne  Züge  die  Beförderung
beschränkt  oder  ausgeschlossen,  so  sind  diese  bekannt  zu  machen.
(2)  Wird  der  Zug,  mit  dem  das  Gut  befördert  werden  soll,  nicht  bei  der  Aufgabe
vom  Absender  bezeichuet,  so  ist  es  mit  dem  nächsten  geeigneten  Zuge  zu  befördern.

§  42.
Auslieferung.

(1)  Der  Empfänger  ist  berechtigt,  auf  der  Bestimmungsstation  die  Auslieferung  des
Expreßguts  bei  der  Abfertigungsstelle  zu  verlangen,  sobald  nach  Ankunft  des  Zuges,  womit
es  zu  befördern  war,  die  zur  ordnungsmäßigen  Bereitstellung  erforderliche  Zeit  verstrichen  ist.

(2)  Holt  der  Empfänger  das  Gut  nach  Ankunft  des  Zuges  nicht  ab  und  ist  das  Gut
nicht  bahnlagernd  gestellt,  so  wird  es  nach  dem  Tarife  der  Empfangsbahn  dem  Empfänger
angemeldet  oder  zugeführt.  Zur  Selbstabholung  bestimmtes  Gut  ist  dem  Empfänger  stets
anzumelden.  Die  Anmeldung  oder  Zuführung  muß  innerhalb  der  Fristen  erfolgen,  die  in
den  §§  78  und  79  für  Eilgut  vorgesehen  sind.

8  43.
Weitere  Vorschriften.

Der  Tarif  muß  einheitlich  bestimmen,  ob  und  inwieweit  für  das  Expreßgut  neben  den
hierfür  zu  treffenden  besonderen  Vorschriften  die  Bestimmungen  für  Reisegepäck  (Abschnitt  1V)
oder  für  Güter  (Abschnitt  VIII)  gelten.