Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalberrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjä4hren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. #. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Löbau. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjdhrigen 
Verjahrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Worzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der ange- 
melderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge- 
zahlt werden. 
Mi dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Oie Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Chaussee- 
baukasse zu Neumark gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons = Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren WVorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
heil Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung uͤnter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Neumark, den . tea... ... . .. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im Kreise Löbau.
	        
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