Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

g. 20. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben. Wo 
in den Gesetzen eine andere Kasse fuͤr Hinterlegungen der hier fraglichen Art 
bestimmt ist, tritt die Depositenkasse an deren Stelle. 
Die bisher bei der Preußischen Bank hinterlegten Gelder können von 
derselben an die Depositenkasse abgegeben werden. Insoweit dies geschieht, 
finden von dem Augenblicke der Abgabe dieser Gelder die Vorschriften des ge- 
genmwärtigen Gesetzes auf dieselben Anwendung. 
g. 21. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Finanzminister und der 
Justizminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Juni 1861. 
G. §s.) Wilhelm. 
v. Auerswald. v. d. Heydt. v. Schleinitz. v. Patow. 
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg. Gr. v. Schwerin. 
v. Roon. v. Bernuth. 
  
Nr. 5478—5479.) (Nr. 5479.)
	        
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