(Nr. 5648.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1863., betreffend die Venderung. mehrerer
Bestimmungen des Hafengeld-Tarifes für den Hafen zu Wolgast vom
24. Oktober 1840.
A.: Ihren Bericht vom 31. Dezember 1862. will Ich die Abänderung der
in dem Hafengeld-Tarife für den Hafen zu Wolgast vom 24. Oktober 1840.
(Gesetz-Samml. für 1840. S. 338.) unter I. 1. und 2., sowie der in dem
dazu gehörigen Anhange I. unter IV. 1. und 2. getroffenen Bestimmungen da-
hin genehmigen:
A. daß an Hafengeld fortan entrichtet werde für die Schiffslast Trag-
fahigkeit:
1) von Seeschiffen:
a) mit Ladung beim Einganegg 3 Sgr.,
beim Ausgane 3 Sgr.,
b) mit Ballast beim Eingange ... . . . .. 1Sgr. 6 Pf.,
beim Ausgane 1 Sgr. 6 Pf.,
2) von Schiffen oder Fahrzeugen, welche blos zur Strom-
und Küstenfahrt dienen:
a) mit Ladung beim Eingane 4 Sgr.,
» beimAusgange...»...«.» 4 Sgr.,
b) mit Ballast oder leer beim Eingangem 6 Pf.,
beim Ausgangnge 6 Pf.,
jedoch zu 1. a. und b. mit der Maaßgabe, daß Seeschiffe, welche, um
Fracht zu suchen, um Reparaturen zu bewirken, oder um Winterlager
u nehmen, einlaufen, ohne die See berührt zu haben, oder welche mit
Boltal- aus anderen Häfen Neuvorpommerns einlaufen oder dorthin aus-
gehen, die Hafenabgabe nur nach den Satzen zu 2. zu entrichten haben;
B. daß der Erlaß vom 9. September 1854. (Gesetz-Samml. für 1854.
S. 545.), betreffend eine Abdnderung der bestehenden Verordnungen über
die Erhebung der Hafen= und Schiffahrts-Abgaben, fortan auch rück-
sichtlich des im Hafen zu Wolgast zu entrichtenden Hafengeldes An-
wendung findet;
C. daß an Stelle der Bestimmung unter Nr. IV. im Anhangstarife I. nach-
stehende Vorschrift zur Anwendung kommt:
IV. beim Einnehmen oder Löschen des Ballastes:
1) wenn das Schiff den Ballast am Bohl-
werke oder an der Fährbrücke einnimmt, von
jeder Last Tragfähigkeit ............ 4 Sgr.;