Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr. 5648.) Allerhöchster Erlaß vom 10. Januar 1863., betreffend die Venderung. mehrerer 
Bestimmungen des Hafengeld-Tarifes für den Hafen zu Wolgast vom 
24. Oktober 1840. 
A.: Ihren Bericht vom 31. Dezember 1862. will Ich die Abänderung der 
in dem Hafengeld-Tarife für den Hafen zu Wolgast vom 24. Oktober 1840. 
(Gesetz-Samml. für 1840. S. 338.) unter I. 1. und 2., sowie der in dem 
dazu gehörigen Anhange I. unter IV. 1. und 2. getroffenen Bestimmungen da- 
hin genehmigen: 
A. daß an Hafengeld fortan entrichtet werde für die Schiffslast Trag- 
fahigkeit: 
1) von Seeschiffen: 
a) mit Ladung beim Einganegg 3 Sgr., 
beim Ausgane 3 Sgr., 
b) mit Ballast beim Eingange ... . . . .. 1Sgr. 6 Pf., 
beim Ausgane 1 Sgr. 6 Pf., 
2) von Schiffen oder Fahrzeugen, welche blos zur Strom- 
und Küstenfahrt dienen: 
a) mit Ladung beim Eingane 4 Sgr., 
» beimAusgange...»...«.» 4 Sgr., 
b) mit Ballast oder leer beim Eingangem 6 Pf., 
beim Ausgangnge 6 Pf., 
jedoch zu 1. a. und b. mit der Maaßgabe, daß Seeschiffe, welche, um 
Fracht zu suchen, um Reparaturen zu bewirken, oder um Winterlager 
u nehmen, einlaufen, ohne die See berührt zu haben, oder welche mit 
Boltal- aus anderen Häfen Neuvorpommerns einlaufen oder dorthin aus- 
gehen, die Hafenabgabe nur nach den Satzen zu 2. zu entrichten haben; 
B. daß der Erlaß vom 9. September 1854. (Gesetz-Samml. für 1854. 
S. 545.), betreffend eine Abdnderung der bestehenden Verordnungen über 
die Erhebung der Hafen= und Schiffahrts-Abgaben, fortan auch rück- 
sichtlich des im Hafen zu Wolgast zu entrichtenden Hafengeldes An- 
wendung findet; 
C. daß an Stelle der Bestimmung unter Nr. IV. im Anhangstarife I. nach- 
stehende Vorschrift zur Anwendung kommt: 
IV. beim Einnehmen oder Löschen des Ballastes: 
1) wenn das Schiff den Ballast am Bohl- 
werke oder an der Fährbrücke einnimmt, von 
jeder Last Tragfähigkeit ............ 4 Sgr.;
	        
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