Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

2) wenn ein Schiff, welches Ballast im Ha- 
fen gelöscht hat, binnen Jahresfrist daselbst 
wieder Ballast einnimmt, von jeder Last 
Tragfähigkeit ... ..... 2 Sgr. 6 Pf.; 
3) wenn ein Schiff Ballast einnimmt, welcher 
entweder von staͤdtischem Grunde angefah- 
ren oder unter Benutzung der staͤdtischen 
Karren und Planken von Privatgrund- 
stücken entnommen wird, sowie wenn ein 
Schiff Ballast im Hafen oder an der Fähr- 
brücke aus einem anderen Schiffe von Bord 
zu Bord überladet, von jeder Last Trag- 
EEILB 1 Sgr. 3 P. 
Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Hafengeld-Tarifes vom 
24. Oktober 1840. und der dazu gehörigen Anhänge, sowie bei der durch den 
Erlaß von demselben Tage (Gesetz-Samml. für 1840. S. 323.) angeordneten 
Revision des Tarifes von fünf zu fünf Jahren sein Bewenden. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 10. Januar 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5649.) Allerhschster Erlaß vom 10. Januar 1863., betrefsend die Verleihung der fiska- 
lischen Vomechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Glogau nach Primkenau, im Kreise Glogau, Regierungsbezirks 
biegnitz. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer 
Kreis= Chaussee von Glogau nach Primkenau, im Kreise Glogau, Regierungs- 
bezirke Liegnitz, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem gedachten Kreise 
das Expropmationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden 
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem Krreise 
Glogau gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chaussegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld -Tarifs, 
(Nr. 5648—5650, 8“7 ein-
	        
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