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lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen uͤber die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusaͤtzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Januar 1863. „
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. o. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5653.) Allerhöchster Erlaß vom 19. Januar 1863., betreffend die Genehmigung des
von dem 24. Generallandtage der Ostpreutisschen Landschaft gefaßten
Beschlusses wegen Ergänzung des §. 13. der Zusätze zum Revidirten Ost-
preußischen Landschafts-Reglement (Gesetz-Samml. für 1859. S. 90.).
A#- Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 9. Januar d. J., dessen Anlagen
hierbei zurückerfolgen, ertheile IJch dem von dem 24. Generallandtage der Ost-
preußischen Landschaft gefaßten, also lautenden Beschlusse:
„Die Bewilligung von Pfandbriefsdarlehnen an Stelle alter Pfand-
briefe kann auch vor Einziehung der alten Pfandbriefe aus dem Ver-
kehr erfolgen, sobald zum Eintausch der alten Pfandbriefe Ersatzpfand-
briefe in gleichem Betrage zur Kasse eingezahlt sind. Es ist dann auf
Grund eines von der General-Landschaftsdirektion auszustellenden
Attestes über diese Einzahlung im Hypothekenbuche vorläaufig protesta-
tivisch die Bewilligung des neuen Pfandbriefsdarlehns an Stelle der
alten Pfandbriefe Kolonne Cessionen zu vermerken und auf Grund
dieser Eintragung im Hypothekenbuche die vorschriftsmaßige Beglau-
bigung der neuen Pfandbriefe durch das Gericht zu bewirken. Die
definitive Umschreibung der alten Pfandbriefe in das neue Darlehn
erfolgt dann nach Herbeischaffung der alten Pandbriefe, die nach
Z Maaßgabe der bestehenden Vorschriften zu betreiben bleibt.“
hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 19. Januar 1863. Z„
Wilhelm.
Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg.
An die Minister der Justiz und des Innern.
(Nr. 5654.)