Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5515.)  Urkunde,  betreffend  die  Stiftung  einer  Medaille  zur  Erinnerung  an  die  Kroͤ-nung.
  Vom  22.  Maͤrz  1862.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

haben  beschlossen,  zur  Erinnerung  an  den  denkwürdigen  Akt  Unserer  und  der

Königin,  Unserer  Gemahlin  Majestat,  Krönung,  die  zu  diesem  Behufe  besonders

  geprägte,  an  einem  Ein  und  ein  Achtel  Zoll  breiten  orangefarbenen  ge-Wleneen

  ande  zu  tragende,  ausschließlich  für  Inlander  bestimmte  Krönungsedaille


1)  den  in  dem  Krönungszuge  befindlich  gewesenen  Personen,
2)  den  zu  der  Krönung  speziell  entbotenen  Personen,  welche  derselben  wirklich
  beigewohnt  haben,
und
3)  den  bei  der  Krönungsfeier  im  Dienste  gewesenen  Generalen,  Offizieren
und  Mannschaften
zu  verleihen.

Außerdem  behalten  Wir  Uns  vor,  einzelnen  zu  den  obigen  Kategorien
nicht  gehörenden  Beamten,  welche  bezüglich  der  Krönungsfeier  in  spezieller  Dienstfunktion
  und  an  dem  Kbnungssage  selbst  in  Königsberg  anwesend  gewesen  sind,
die  gedachte  Medaille  ebenfalls  zu  verleihen.  Der  Verlust  des  Rechts,  diese
Medaille  zu  tragen,  soll  in  denselben  Fällen  eintreten,  für  welche  solches  bei
der  Hohenzollernschen  Denkmünze  vorgeschrieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  März  1862.
(L.  S.)  Wilhelm.
Prinz  zu  Hohenlohe  =  Ingelfingen.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Bernstorff.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.
v.  Jagow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(R.  Decker.)