Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— Nr. 5. — 
  
(Nr. 5661.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Tilsiter Stadtobli- 
gationen zum Betrage von 45,000 Thalern. Vom 31. Januar 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Tilsit darauf angetragen hat, zur 
Bestreilung außerordentlicher städtischer Ausgaben ein Anlehen von 45,000 aba- 
lern aufzunehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins- 
scheinen versehene Stadtobligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Ge- 
mäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von 
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch 
egenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 45,000 Thalern Tilsiter Stadt- 
„Döligationen II. Emission, welche nach dem anliegenden Schema (A. und B.) 
in 210 Apoints, und zwar 
60 Apoints zu 500 Thaler und 
150 Apoints zu 100 Thaler 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung 
innerhalb einunddreißig Jahren von Zeit der Emission zu amortisiren sind, mit 
WVorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch 
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine 
Gewaͤhrleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1863. (Nr. 5661.) 10 Schema A. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Maͤrz 1863.
	        
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