Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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zinsung und Tilgung der zur Einrichtung jener Anstalt ausgege- 
benen Obligationen etwa abwerfen. 
Aus diesem Tilgungsfonds werden jährlich am 1. Januar min- 
destens 13 Prozent der 45,000 Thaler, jedoch nur in runden mit Hun- 
dert abschließenden Summen, und zwar vermittelst Ausloosung, zurück- 
gezahlt und demgemäß die ganze Schuld binnen 31 Jahren völlig getilgt. 
· DieAusloofungfmdetindssenklicherStadtvetokdneten-Sitzung 
im naͤchstvorhergehenden Monat August statt. 
6) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen 
in den hiesigen Lokalblättern, im Amtsblatt der Königlichen Regierung 
u Gumbinnen, in der Königsberger Hartungschen Zeitung und im Staats- 
Anzeiger öffentlich bekannt gemacht und die Eigenthömer zur Einlösung 
aufgefordert. Jedesmal, sobald eines dieser Blctter eingehen sollte, wird 
mit# Genehmigung der Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes 
gewählt werden. 
7) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt nach dem Nenn- 
werthe auf der Stadt-Hauptkase gegen Rückgabe der Obligation nebst 
Zinsscheinen. 
Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinsscheine zurückbehalten und zur Einlösung derselben verwender, 
event. den Gläubigern nachgezahlk. 
8) Werden die ausgelooslen Odligationen nicht bis zum nachstfolgenden 
1. Januar zur Einlösung eingereicht, so hört auch mit diesem Tage die 
Verzinsung der ausgeloosten otgaonen auf. "6 
9) Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingelöst werden, 
haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich noch binnen 
30 Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden. 
10) Die Nummern dieser Obligatiotten werden jährlich, wie unter 6. angege- 
ben, öffentlich bekannt gemacht. 
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken. 
12) Den Glubigern sieht kein Kündigungsrecht zu. 
13) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magisirats ver- 
nichtel, darüber, daß solches geschehen, von demselben eine Bescheinigung 
ausgestellt und diese zu den Akten gebracht. 
14) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Haupkkasse an Zahlungs- 
start angenommen. 
15) Der Betrag der sälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger, gegen 
(Nr. 5661.) 10“ Aus-
	        
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