Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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feld zu bewirken, wollen Wir, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter, diese Be- 
schluͤsse hierdurch genehmigen, auch insbesondere den vorbezeichneten Vertrag 
vom 6. Dezember 1862. landesherrlich bestätigen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetz-Sammlung zu 
öffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1863. 
H. #)Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
No in den Generalversammlungen der Aktionaire, einerseits der Ber- 
gishʒ aͤrklschen, andererseits der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft vom 
9. November resp. 6. Dezember c. die Aberetung des gesammten Vermoͤgens 
der letzteren Gesellschaft an die erstere beschlossen und die beiderseitigen Depu- 
tationen der Aktionaire zum Abschlusse dieses Geschaͤftes bevollmaͤchtigt worden 
sind, haben letztere heute folgenden Vertrag vollzogen. 
g. 1. 
Die Prinz-Wilhelm Eisenbahngesellschaft tritt ihr gesammtes bewegliches 
und unbewegliches, aktives und passives Vermögen, ohne irgend welche Aus- 
nahme, alfo auch ihre sämmtlichen Kassen= und Fondsbestände, Materialien, 
Vorräthe, ausstehende Forderungen u. s. w. an die Bergisch-Märkische Eisen- 
bahngesellschaft zu deren unwiderruflichem Eigenthume ab. 
Die Bergisch-Mrkische Eisenbahngesellschaft acceptirt diese Uebertragung, 
und übernimmt das gesammte Vermögen der Prinz-Wilhelm Eisenbahngesell- 
schaft zu dem Zwecke, um die Prinz-Wilhelm Bahn mit dem Bergisch-Marki= 
schen Eisenbahnunternehmen als integrirenden Theil desselben zu vereinigen. 
Zum Zwecke der Besitzübertragung soll die Königliche Eisenbahndirektion zu 
Elberfeld vom ersten Januar achlzehnhundert drei und sechszig ab das den 
Gegenstand dieses Vertrages bildende Vermözen der Prinz-Wilhelm Eisenbahn- 
Piellschf- unter Beobachtung der in F. 2. stipulirten Maaßgabe, für die 
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft besitzen und verwalten. 
Ausgenommen von dieser Uebertragung bleiben nur die etwaigen Betriebs- 
Ueberschüsse der Prinz-Wilhelm Eisenbahn im Jahre 1862. Die Königliche 
isen=
	        
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